Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
wenn die Trennung zu einer erheblichen Beschädigung führen würde, oder der eine oder der andere Teil nach der Trennung nicht mehr so genutzt werden könnte, wie vor dem Einbau.[18]
Beispiel
Der serienmäßige Motor eines Pkw ist „einfacher“, d.h. „sonderrechtsfähiger“ Bestandteil des Fahrzeugs. Im Falle des Ausbaus würde weder der Wagen, noch der Motor zerstört. Auch würde hierdurch der Wagen nicht in seinem Wesen verändert, da er danach noch genauso nutzbar ist, wie vor dem Einbau des Motors. Durch den Ausbau des Motors wird ja nicht verhindert, dass man jederzeit einen anderen Motor einbauen, und den Wagen dadurch wieder fahrbereit machen könnte. Auch der Motor wird durch den Ausbau nicht in seinem Wesen verändert, da er hierdurch nicht seine Eignung als Antriebsquelle in einem Auto verliert. Die eventuelle Begründung von Sonderrechten (z.B. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten) macht hier also einen Sinn.[19]
Gegenbeispiel
Der Lack des Fahrzeugs ist „wesentlicher“, also „sonderrechtsunfähiger“ Bestandteil, da er bei der Trennung zerstört würde. Die Begründung von Sonderrechten macht hier also keinen Sinn.
JURIQ-Klausurtipp
Bestandteile, die nach allgemeinem Sprachgebrauch „wesentliche“ Bestandteile sind, wie z.B. der Motor (da der Wagen ohne Motor schließlich nicht mehr fährt), sind nach juristischem Sprachgebrauch häufig „unwesentliche“, d.h. sonderrechtsfähige Bestandteile. Entscheidend ist, ob die Begründung von Sonderrechten einen Sinn machen würde.
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Eine zusammengesetzte Sache ist eine einzige Sache im Rechtssinne. Konsequenz ist, dass nicht jeder Bestandteil im Falle einer Veräußerung einzeln übereignet werden muss (bei wesentlichen Bestandteilen wäre dies wegen § 93 auch gar nicht möglich), sondern dass die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Sache durch ein einheitliches Übereignungsrechtsgeschäft übereignet wird.
Alle nicht wesentlichen Bestandteile, welche nicht Scheinbestandteile i.S.v. § 95 sind, sind einfache Bestandteile. Diese sind auch schon vor der Trennung sonderrechtsfähig.
Beispiel
So kann z.B. an dem serienmäßigen Motor eines Pkw (s.o.) ein Eigentumsvorbehalt bestehen. Bestehen keine Sonderrechte, so teilen auch die einfachen Bestandteile das Schicksal der Gesamtsache. Zu beachten ist aber, dass im Falle des Einbaus des Motors bei der Herstellung des KFZ der Hersteller gem. § 950 das Eigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt.
b) Scheinbestandteile
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Der Begriff des Scheinbestandteils nach § 95 setzt stets die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück voraus. Eine bewegliche Sache kann danach zwar Scheinbestandteil eines Grundstücks sein, nicht aber Scheinbestandteil einer anderen beweglichen Sache. Ist also eine bewegliche Sache mit einer anderen beweglichen Sache nur vorübergehend verbunden, so ergibt sich schon aus der Verkehrsanschauung, dass sie damit nicht Bestandteil der anderen Sache wird.[20]
Beispiel
A ist Jura-Student. Seine Eltern schenken ihm zu Weihnachten ein in Geschenkpapier gut verpacktes JURIQ-Skript „Sachenrecht II“, worüber A sich sehr freut. Das Geschenkpapier ist schon nach der Verkehrsauffassung nicht Bestandteil des JURIQ-Skripts.
c) Zubehör
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Auch bewegliche Sachen können Zubehör i.S.v. § 97 haben.
Beispiel
Die zu einem Auto gehörende Betriebsanleitung.
Nach der Auslegungsregel des § 311c ist auch das Zubehör einer beweglichen Sache im Zweifel mit verkauft. Im obigen Beispiel kann der Käufer des Autos im Zweifel auch ohne besondere Erwähnung im Kaufvertrag vom Verkäufer die Übereignung der Betriebsanleitung verlangen.
Was allerdings die sachenrechtliche Seite betrifft, so existiert bei den §§ 929 ff. eine dem nur für Grundstücke geltenden § 926 entsprechende Vorschrift nicht. Das Eigentum an der Betriebsanleitung muss daher nach §§ 929 ff. durch gesondertes Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies kann aber auch konkludent dadurch geschehen, dass sich z.B. bei der Übergabe des Autos an den Käufer, die Betriebsanleitung im Handschuhfach befindet.
Anders als bei den Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) erstreckt sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) nicht automatisch auf das Zubehör. Vielmehr ist hierfür eine gesonderte Verpfändung erforderlich, die aber bei gemeinsamer Übergabe vermutet wird.[21]
Nach § 1212 erstreckt sich das Pfandrecht automatisch nur auf die Erzeugnisse einer verpfändeten beweglichen Sache.
Beispiel
A verpfändet an B seine Hündin. Die Hündin wirft vier Welpen. Gem. § 1212 erstreckt sich das Pfandrecht an der Hündin auch auf die vier Welpen.
1. Teil Einleitung › A. Sachenrechtliche Grundbegriffe › III. Weitere rechtsrelevante Einteilungen
III. Weitere rechtsrelevante Einteilungen
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Neben der wichtigen Einteilung der Sachen in Grundstücke und bewegliche Sachen, gibt es noch weitere rechtlich relevante Einteilungen.
1. Sachgesamtheit
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Unter einer Sachgesamtheit versteht man eine Mehrzahl sachenrechtlich selbständiger Sachen, welche aufgrund ihres wirtschaftlichen Gesamtzwecks schuldrechtlich als Einheit behandelt werden können.[22]
Beispiel
Einrichtung einer Wohnung.
Sachgesamtheiten können Gegenstand eines einheitlichen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts sein. Auch ist eine Herausgabeklage unter einer einheitlichen Bezeichnung möglich. Sachenrechtlich, sowie in der Zwangsvollstreckung handelt es sich um gesondert zu behandelnde Sachen.[23]
2. Sacheinheit
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Der Begriff der Sacheinheit darf nicht mit dem Begriff der Sachgesamtheit verwechselt werden.
Bei einer Sacheinheit handelt es sich nur um eine theoretische Mehrzahl von Einzelsachen, welche aber nach der Verkehrsanschauung als einheitliche Sache behandelt werden.
Beispiel
Ein Pfund Zucker in der Verpackung. Sache im Rechtssinne sind hier nicht die einzelnen Zuckerkörner, sondern die Packung Zucker.
3. Vertretbare Sachen
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Vertretbare Sachen i.S.v. § 91 sind Sachen, welche im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Bitte