BGB Allgemeiner Teil I. Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus


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      2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenD. Aufbau von Rechtsgeschäften › II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften

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      Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann aus besonderen Gründen noch unwirksam sein. Es müssen oft (aber nicht immer!) noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Rechtsgeschäft wirksam ist. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.

      Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz besondere Wirksamkeitserfordernisse.

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      Beispiele Wirksamkeitserfordernisse:

Genehmigungen nach §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 S. 2, 3, 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1, 1369 Abs. 1, Abs. 3, 1829 Abs. 1,
Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1,
Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1.

      2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenD. Aufbau von Rechtsgeschäften › III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

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      Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam) erklären. Wirksamkeitshindernisse können sich aus Gesetz oder früheren Vereinbarung ergeben.

      Beispiele

      Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 1, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2;

      Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2), z.B. formlose Kündigung eines Mietvertrages über Büroräume, obwohl dafür im Vertrag Schriftform vereinbart wurde.

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      In Ausnahmefällen gibt es gesetzlich angeordnete Heilungsmöglichkeiten.

      Beispiele

      §§ 311b Abs. 1 S. 2, 494 Abs. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3.

      Anmerkungen

       [1]

      Dem Gesetz lässt sich die systematische (Prüfungs-)Struktur von Willenserklärung und Rechtsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, so dass verschiedene Aufbauvorschläge existieren, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dieser hat sich in meiner langjährigen Praxis als Repetitor als der günstigste Weg erwiesen, um alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.

       [2]

      Man kann auch vom „Tatbestand eines Rechtsgeschäfts“ sprechen, vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.

       [3]

      Vgl. Leenen BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Petersen JURA 2009, 183.

       [4]

      Vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.

       [5]

      Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“


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