BGB Allgemeiner Teil I. Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus


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das Gesetz auch als „gegenseitigen Vertrag“ (vgl. §§ 320 ff.). Gleichbedeutend ist der Ausdruck „synallagmatischer Vertrag“, weil das Versprechen der einen Leistung um der zugleich versprochenen Gegenleistung willen als „Synallagma“ bezeichnet wird.[21]

      Bei den unentgeltlichen Verträgen einigen sich die Parteien darüber, dass eine Leistung ohne Gegenleistung, also ohne Entgelt, erbracht werden soll.

      Beispiel

      Hinweis

      Soll eine Dienst- oder Werkleistung erbracht werden und haben sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Vergütung verständigt, liegt nicht unbedingt ein Auftrag i.S.d. § 662 vor. Entscheidend ist, ob sich der Einigung entnehmen lässt, dass die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgen, oder dass es dafür irgendeine Vergütung als Entgelt geben soll. Soll eine Vergütung gezahlt werden, ist diese aber im Vertrag nicht bestimmt, hilft das Gesetz mit (dispositiven!) Regeln zur Vergütung (vgl. §§ 612, 632).

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      Beispiel

      Bei der Leihe ist der Entleiher nach § 601 Abs. 1 zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten und zur Rückgabe der entliehenen Sache nach § 604 Abs. 1 verpflichtet. Beim zinslosen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 S. 2 Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens. Entsprechendes gilt für das Sachdarlehen nach § 607 Abs. 1 S. 2.

      Der Auftrag verpflichtet den Auftraggeber nach §§ 669, 670, Aufwendungen des Beauftragten wieder zu ersetzen und auf Verlangen für etwaige Aufwendungen Vorschüsse zu leisten, über die anschließend abgerechnet wird.

      2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenC. Einteilung von Rechtsgeschäften › IV. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte

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      Hinweis

      Damit ist nicht gemeint, dass Kausalgeschäfte sämtliche Motive der Parteien offenlegen. Das geschieht nie. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Vereinbarung die wirtschaftliche Zweckrichtung der Leistung hervorgeht, insbesondere ob eine Leistung dauerhaft oder nur vorübergehend und ob sie entgeltlich oder unentgeltlich zugewendet wird.

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      Beispiel

      Die Übereignung eines Kartons mit zehn Eiern gem. § 929 S. 1 besagt nichts darüber, zu welchem Zweck sie vorgenommen wird. Die Übereignung kann der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht dienen, zum Beispiel aus einem zugrunde liegenden Kaufvertrag, einem Tausch, einer Schenkung, einem Werklieferungsvertrag oder einem Sachdarlehen. Sie kann aber auch zur Erfüllung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses vorgenommen werden, zum Beispiel aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, wenn eine rechtsgrundlose Übereignung rückabzuwickeln ist oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, wenn für zerstörte zehn Eier dem Eigentümer der zerstörten Eier Naturalrestitution durch Übereignung gleichartiger Eier zu leisten ist.

       Verpflichtungsgeschäfte sind hingegen bis auf ganz wenige Ausnahmen immer Kausalgeschäfte.

      Als Ausnahmen bleiben diejenigen Verpflichtungsgeschäfte, die der Erfüllung verschiedener Kausalgeschäfte dienen können und daher von diesen ihrerseits losgelöst sind. Sie sind ebenfalls „abstrakte Rechtsgeschäfte“. Die mit diesen Geschäften geschaffenen Ansprüche können für unterschiedliche Zwecke eingeräumt werden, wobei sich der Zweck erst aus dem kausalen Rechtsverhältnis ergibt. Sie erkennen diese abstrakten Verpflichtungsgeschäfte daran, dass sie die Frage nach der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und auch nach dem Zweck der Leistung nicht beantworten.

      Beispiel

      Die Eingehung einer Scheckverbindlichkeit kann zum Beispiel der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung


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