BGB Allgemeiner Teil I. Achim Bönninghaus
Überbl. v. § 104 Rn. 21.
Palandt-Sprau § 781 Rn. 7.
Sonst stünde ja eine Bürgschaft nach §§ 765 ff. zur Verfügung.
Palandt-Sprau § 780 Rn. 1a.
Palandt-Sprau Einf. v. § 765 Rn. 2, 4 und § 765 Rn. 1.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften
D. Aufbau von Rechtsgeschäften
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Alle Rechtsgeschäfte haben folgende Struktur[1]:
Rechtliche Wirkungen löst ein Rechtsgeschäft nur aus, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen variieren je nach Art und Inhalt des konkret gewünschten Rechtsgeschäfts. Bei der Prüfung eines konkreten Rechtsgeschäfts ordnen wir die verschiedenen Voraussetzungen bestimmten Prüfungskategorien zu, die wir in eine logische Reihenfolge bringen. Wir unterscheiden gedanklich zwischen drei Kategorien: das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts[2], seine jeweiligen Wirksamkeitserfordernisse sowie besondere Wirksamkeitshindernisse.
JURIQ-Klausurtipp
Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was gewollt ist, wissen wir, ob und welche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft einschlägig sein können.
Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften › I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)
I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)
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Zunächst ist daher zu fragen, ob und welches konkrete Rechtsgeschäft überhaupt zustande gekommen ist. Mit dem Zustandekommen ist die „Geburtsstunde“ des Rechtsgeschäfts gemeint: In dem Moment, in dem es zustande gekommen ist, steht fest, welche Rechtsfolgen die beteiligten Personen mit dem Rechtsgeschäft herbeiführen wollen. Ein Rechtsgeschäft kommt zustande, wenn Art und Inhalt des gewollten Rechtsgeschäfts durch wirksame Willenserklärungen eindeutig bestimmbar sind. In diesem Moment existiert es als Gegenstand unserer weiteren Prüfung. Wenn es hier heißt, dass die Willenserklärungen ihrerseits wirksam sein müssen, ist damit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gemeint. Das BGB unterscheidet in seinen Tatbeständen zwischen solchen Normen, die die Wirksamkeit der Willenserklärung betreffen (z.B. §§ 104 ff., §§ 116–118) und solchen, die die Wirksamkeit der mit diesen Willenserklärungen hervorgebrachten Rechtsgeschäfte behandeln. Nur wirksame Willenserklärungen bringen ein Rechtsgeschäft zustande.[3]
Hinweis
Im hier vorgestellten Aufbau[4] wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.
Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sein sollen.[5]
Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es geht darum, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen, klaren und logisch sauberen Abschichtung der Themen führt. Allein aus Gründen der klareren und stringenteren Prüfung wurde dem hier vorgestellten Aufbau der Vorzug gegeben.
Beim Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist zwischen einseitigen Rechtsgeschäften und Verträgen zu unterscheiden:
1. Einseitige Rechtsgeschäfte
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Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Anfechtung, Kündigung, Widerruf, Rücktritt, Aufrechnung), bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer (wirksamen) Willenserklärung.
Die (einseitige) Willenserklärung einer Person legt Art und Inhalt des einseitigen Rechtsgeschäfts fest. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt deshalb durch eine darauf gerichtete Willenserklärung zustande.[6]
Wir wissen anhand der Erklärung, welches konkrete Rechtsgeschäft gewollt ist und welche Regeln dabei zu beachten sind. Leistet die Erklärung dies nicht, kann dadurch ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen.
Beispiel
K kauft von V eine Uhr und teilt ihm später mit, er sei mit dem Kauf sehr unglücklich.
Hier wird noch nicht einmal deutlich, ob K überhaupt etwas Rechtliches erreichen will wie etwa eine Rückabwicklung durch eine Anfechtung oder einen Rücktritt.
2. Verträge[7]
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Geht es einer Person um die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Vertrag (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande.
Dabei ergeben sich aus §§ 150 Abs. 2, 154, 155 inhaltliche Anforderungen und aus §§ 146 Hs. 2, 147 ff. zeitliche Anforderungen an die vertragsbegründende Annahme. Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme vorliegen und die Annahme den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügt, ist der Vertrag zustande gekommen.[8] Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.
Beispiel
Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche