BGB Allgemeiner Teil I. Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus


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Überbl. v. § 104 Rn. 21.

       [32]

      Palandt-Sprau § 781 Rn. 7.

       [33]

      Sonst stünde ja eine Bürgschaft nach §§ 765 ff. zur Verfügung.

       [34]

      Palandt-Sprau § 780 Rn. 1a.

       [35]

      Palandt-Sprau Einf. v. § 765 Rn. 2, 4 und § 765 Rn. 1.

      2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften

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      JURIQ-Klausurtipp

      Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was gewollt ist, wissen wir, ob und welche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft einschlägig sein können.

      Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen.

      2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenD. Aufbau von Rechtsgeschäften › I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)

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      Hinweis

      Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es geht darum, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen, klaren und logisch sauberen Abschichtung der Themen führt. Allein aus Gründen der klareren und stringenteren Prüfung wurde dem hier vorgestellten Aufbau der Vorzug gegeben.

      Beim Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist zwischen einseitigen Rechtsgeschäften und Verträgen zu unterscheiden:

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      91

      Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Anfechtung, Kündigung, Widerruf, Rücktritt, Aufrechnung), bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer (wirksamen) Willenserklärung.

      Wir wissen anhand der Erklärung, welches konkrete Rechtsgeschäft gewollt ist und welche Regeln dabei zu beachten sind. Leistet die Erklärung dies nicht, kann dadurch ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen.

      Beispiel

      K kauft von V eine Uhr und teilt ihm später mit, er sei mit dem Kauf sehr unglücklich.

      Hier wird noch nicht einmal deutlich, ob K überhaupt etwas Rechtliches erreichen will wie etwa eine Rückabwicklung durch eine Anfechtung oder einen Rücktritt.

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      Geht es einer Person um die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Vertrag (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande.

      Beispiel

      Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche


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