Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke
Allgemeines Verwaltungsrecht § 24 Rn. 10.
Zum str. Verhältnis dieser Regelung zum Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG (Rn. 174 ff.) siehe Gurlit Jura 2001, 731 (733) m.w.N.
Ein Prozessvergleich i.S.v. § 106 VwGO ist zugleich Prozesshandlung und öffentlich-rechtlicher (Vergleichs-)Vertrag.
Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG § 55 VwVfG Rn. 6 m.w.N.
Decker in: Wolff/Decker VwGO/VwVfG § 55 VwVfG Rn. 6 m.w.N.
BVerwG NJW 1990, 2700 (2702) m.w.N.
Höfling/Krings JuS 2000, 625 (629).
Bzgl. städtebaulicher Verträge ist § 11 BauGB hierzu lex specialis, vgl. BVerwGE 133, 85 (92 f.). Allgemein zu städtebaulichen Verträgen siehe Drechsler Jura 2017, 413 ff.
Zu den Fällen schwebender Unwirksamkeit siehe Rn. 104 f.
Hierzu siehe Baldus/Grzeszick/Wienhues Staatshaftungsrecht Rn. 524 ff. und im Skript „Staatshaftungsrecht“ Rn. 274 ff.
Zum Ganzen siehe BVerwG NVwZ 2003, 993 (994) m.w.N.
BVerwGE 111, 162 (173 f.).
Nachweise zum Meinungsstand bei Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 32 Rn. 20.
Voßkuhle/Kaiser JuS 2013, 687 (689).
Diese Rechtsfigur ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der clausula rebus sic stantibus, siehe Gurlit Jura 2001, 731 (736).
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG vor und verweigert die eine Vertragspartei die Zustimmung zur Vertragsanpassung, so kann die andere Partei Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht auf Abgabe dieser Willenserklärung erheben (keine Vertragsanpassung ipso iure, siehe BVerwG NVwZ 1996, 171 [173]). Hat die Klage Erfolg, so ersetzt das Urteil gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 894 S. 1 ZPO die fehlende Zustimmung der beklagten Vertragspartei, siehe Ogorek JA 2003, 436 (440).
VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 81 (85).
Nach VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 206.
Ob sich dieser Nichtigkeitsgrund auch auf Ermessensfehler im Rahmen von § 55 VwVfG bezieht, ist str., siehe die Nachweise bei Gurlit Jura 2001, 731 (735).
Nach BGH ZfBR 2013, 592. Vgl. auch Wienbracke Grundwissen Europarecht S. 300 f. m.w.N.
BGH EuZW 2003, 444 (445); 2004, 252 (253); WM 2012, 2024 (2027); BGHZ 173, 129 (137 f.).
Nach Becker Fälle und Lösungen zum Verwaltungsrecht S. 119 ff.; Peine Klausurenkurs im Verwaltungsrecht Rn. 589 ff.
Zur Zulässigkeit der Klage siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 481 f.
4. Teil Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Inhaltsverzeichnis
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Gemäß dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Rn. 18 ff.) ist der im Folgenden behandelte Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, welche die Rechtsordnung an ihn stellt. Über diese formellen (Rn. 139 ff.) und materiellen (Rn. 215 ff.) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hinaus ist im Anwendungsbereich des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Rn. 9 ff.) zuvor zusätzlich noch zu prüfen, ob die von der Verwaltung im konkreten Fall getroffene Maßnahme von einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Rn. 123 ff.) gedeckt wird. Steht der Verwaltungsakt dagegen auch nur in einer der vorgenannten Beziehungen nicht in Einklang mit der Rechtsordnung, so ist er rechtswidrig: „Die Rechtswidrigkeit ist […] das negative Spiegelbild der Rechtmäßigkeit.“[1] Gründe hierfür können sein, dass bei seinem Erlass (näher Rn. 122) entweder das geltende Recht[2] unrichtig angewandt