Datenschutzrecht. Jürgen Kühling

Datenschutzrecht - Jürgen Kühling


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Verwendung der Daten habe nach Möglichkeit offen zu erfolgen, es sei denn, dies würde den Untersuchungszweck vereiteln. In diesem Fall sei eine richterliche Anordnung und grundsätzlich die nachträgliche Benachrichtigung der betroffenen Person erforderlich.[10] Im Übrigen solle ein Rechtsschutzverfahren zur nachträglichen Kontrolle der Datenverwendung eröffnet und wirkungsvolle Sanktionen bei Verletzungen vorgesehen werden.[11] Die Abfrage oder Übermittlung sei schließlich grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen.[12]

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      Insgesamt ist inzwischen die Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung auf der Basis der Datenschutzgrundrechte der EU strenger als die des BVerfG. Denn zum einen verlangt der EuGH strengere Begrenzungen der Speicherung an sich und zum anderen auch eine Speicherung auf dem Territorium der EU (siehe dazu → Rn. 178).

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260 – Vorratsdatenspeicherung.

       [2]

      BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 186 f. – Vorratsdatenspeicherung.

       [3]

      BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, 2 BvE 2/08 u.a. = BVerfGE 123, 267, Rn. 240 – Lissabon. Das BVerfG ist indes in der späteren Entscheidung vom 6.7.2010, 2 BvR 2661/06 = BVerfGE 126, 286 – Honeywell, wieder dahingehend „zurückgerudert“, dass eine entsprechende „Ultra-vires“-Kontrolle gegenüber dem EuGH nur dann in Betracht komme, wenn „das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.“

       [4]

      BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 218 – Vorratsdatenspeicherung.

       [5]

      Roßnagel, NJW 2010, 1238 (1240); Hornung/Schnabel, DVBl. 2010, 834 (827) weisen jedoch auf erhebliche Probleme hinsichtlich einer denkbaren Operationalisierung dieser Gesamtrechnung hin.

       [6]

      BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a.


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