Datenschutzrecht. Jürgen Kühling
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 228 f. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 231 ff. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 235 f. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 243 f. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 251 ff. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 247 – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 256 – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 261 f. – Vorratsdatenspeicherung.
Vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 254 – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Beschl. v. 27.5.2020, 1 BvR 1873/13 u.a. – Bestandsdatenauskunft II.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 271 ff. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 278 f. – Vorratsdatenspeicherung.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a. = BVerfGE 125, 260, Rn. 292 – Vorratsdatenspeicherung.
EuGH, Urt. v. 8.4.2014, C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238 – Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a.
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten v. 10.12.2015, BGBl. I, S. 2218.
Vgl. Bundesnetzagentur, Verkehrsdatenspeicherung, Stand 28.6.2017, abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/VDS_113aTKG/VDS-node.html (Abruf: 12.1.2021).
OVG NRW, Beschl. v. 22.6.2017, 13 B 238/17 = K&R 2017, 597.
VG Köln, Urt. v. 20.4.2018, 9 K 7417/17.
BVerwG, EuGH-Vorlage v. 25.9.2019, 6 C 13/18.
e) Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG)
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Angesichts der gemeinsamen Ausrichtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Fernmeldegeheimnisses auf den Datenschutz stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen den beiden Grundrechten. Der Schutzgehalt des Fernmeldegeheimnisses verdrängt dabei in seinem Anwendungsbereich die allgemeinere Gewährleistung durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[1] Mit Blick auf die Ausgestaltung des Fernmeldegeheimnisses sind eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG[2] ergangen. Diese sind insbesondere vor dem Hintergrund der Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung relevant, beschäftigen sich aber auch mit der spezifischen Ausgestaltung des Schutzbereichs des Fernmeldegeheimnisses vor dem Hintergrund technisch komplexer Ermittlungs- und Fahndungsmethoden. Dabei unterscheiden sich die Sachverhalte teilweise nur in Nuancen, so dass keine allgemeine Abgrenzungsformel existiert. Vielmehr wird es weiterhin bei der Konturierung des Schutzbereichs im Rahmen einer Einzelfallrechtsprechung bleiben müssen.
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Als Folge der Digitalisierung hinterlässt jedenfalls jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene Spuren, die gespeichert und ausgewertet werden können. Auch der Zugriff auf diese Daten fällt grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG. Die Einordnung verschiedener Datenarten in die vom TKG vorgegebenen Datenkategorien ist zudem von besonderer Relevanz, da davon auch die Effektivität der Strafverfolgung abhängen kann. So erfordert die Auskunft über Verkehrsdaten (hier ist das Fernmeldegeheimnis grundsätzlich betroffen) nach § 100g Abs. 1 S. 1 StPO eine richterliche Prüfung, die wesentlich zeit- und kontrollintensiver ist als ein formloses Auskunftsverlangen nach § 113 TKG in Bezug auf die Auskunft über Bestandsdaten (hier ist das Fernmeldegeheimnis grundsätzlich nicht betroffen).[3]
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Das wesentliche Kriterium zur Konturierung des Schutzbereichs ist der Abschluss bzw. die Beendigung eines Kommunikationsvorgangs, die nicht mit dem Eingang der jeweiligen Nachricht am Endgerät (z.B. Computer) des Empfängers verwechselt werden darf. Denn trotz Abrufens beispielsweise einer E-Mail, kann diese weiterhin auf dem Server des Providers gespeichert werden (vgl. Optionen 2, 3 in Abbildung 1, Rn. 107). Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten werden nicht durch das Fernmeldegeheimnis, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt (vgl. dazu Option 4 in Abbildung 1).[4] Denn die Nachricht ist mit dem Zugang beim Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter – und damit auch des Staates – ausgesetzt, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verkehrsdaten