Beweisantragsrecht. Winfried Hassemer
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_c8d85687-d194-5562-a130-64998959ae31">Beweisanregung
1.Bedingung aus der Sach- oder Prozesslage
V.Beweisanträge im engeren Sinne
a)Zur prozessualen Funktion der einzelnen Beweismittel
b)Die Bezeichnung des Beweismittels
(1)Individualisierung des Zeugen, Angabe der Anschrift
(2)Anforderungen bei Benennung einer Vielzahl von Zeugen
ee)In der StPO nicht benannte Beweismittel
aa)Bestimmtheit der Beweisbehauptung
bb)Zeugenbeweis und „Negativtatsachen“
cc)Kenntnisstand des Antragstellers
d)Die Verknüpfung zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung („Konnexität“)
2.Fakultative Bestandteile und Formulierungshinweise
Teil 3 Beweisanträge in der Hauptverhandlung
2.Zeitpunkt des Beweisantrages
b)Bedeutung der Neuregelung in § 244 Abs. 6 S. 2-4 StPO
4.Rechtliche Grenzen bei der Formulierung von Beweisanträgen
II.Entscheidung über den Beweisantrag
1.Theoretisches zur Ablehnung von Beweisanträgen
b)Verbot der Beweisantizipation