Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert


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Straßenreinigung (§ 52 nds.StrG; § 50 IV m.v.StrWG) – Friedhofswesen, Sorge für Totenbestattung[11] (§ 13 I nds.BestattG; § 14 II m.v.BestattG) – Bauleitplanung (§§ 1 III, 2 I BauGB).

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      Lösungshinweis zu Fall 5 (Rn 193):

      Ergebnis zu I: Ein Ratsbeschluss entsprechend der Vorlage ist rechtswidrig.

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      Die Gemeinde darf in Selbstverwaltungsangelegenheiten neben dem öffentlich-rechtlichen Instrumentarium, soweit nicht öffentlich-rechtliche Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, auch Mittel des Privatrechts einsetzen, so etwa zivilrechtliche Kaufverträge. Für die Organisation der kommunalen Gemeinschaftsarbeit (dazu o. Rn 29) ist dies bisweilen normativ ausdrücklich bestätigt (vgl § 2 II hess. KGG; § 1 III GkG NRW; § 2 II sächs. KomZG).

      Teil I Kommunalrecht§ 5 Der Aufgabenkreis der Gemeinden › II. Auftragsangelegenheiten

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      Daher sind es vor allem die Länder, welche Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich im Auftragswege auf die Gemeinden (Landesauftragsangelegenheiten) übertragen. Die Landesverfassungen sehen hierfür durchgängig besondere Voraussetzungen wie gesetzliche Grundlage und Kostenausgleich vor (zu den Konnexitätsklauseln bereits o. Rn 72, 97).

      Beispiele für Landesauftragsangelegenheiten:

Gefahrenabwehr (§ 97 I NPOG)
Meldeangelegenheiten (§ 1 nds.AG BMeldeG, Art. 1 bay.AG BMeldeG)

      Teil I Kommunalrecht§ 5 Der Aufgabenkreis der Gemeinden › III. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

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