Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert
BGBl. I 2006, S. 2034, dazu BT-Drs. 16/816; BR-Drs. 178/06; Ipsen, NJW 2006, 2801 (2802); Kesper, NdsVBl. 2006, 145 (153 f).
Lange, KommR, Kap. 11 Rn 13; s. auch Schmidt, KommR, Rn 235 ff.
Vgl Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn 87.
BVerfGE 6, 104 (116); Schmitt-Kammler, in: FS Stern, 1997, S. 763 ff; Gern, KommR, Rn 239.
Etwa Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 28 Rn 52 mwN; vgl auch §§ 2, 3 des Weinheimer Entwurfs.
OVG NRW, OVGE 13, 356 (359); Maurer/Waldhoff, AllgVerwR, § 23 Rn 21; Röhl, BesVerwR, Rn 39.
VerfGH NRW, DVBl. 1985, 685 (687); OVG NRW, NWVBl. 1995, 300 (301); OVG NRW, OVGE 49, 17 (19); Erichsen, KommR, S. 69 f; Riotte/Waldecker, NWVBl. 1995, 401 ff; kritisch Mann, BK, Art. 28 Rn 195.
Siehe Bbg.VerfG, NVwZ-RR 1997, 352 ff.
Siehe Meyer, KommR, Rn 100.
Zum Rechtsinstitut näher Maurer/Waldhoff, AllgVerwR, § 21 Rn 54 ff.
Vgl Hess.VGH, ESVGH 21, 74 – „Ausweisungsverfügung“.
Vgl insoweit etwa Schl.H. OVG, Die Gemeinde Schl.H. 1992, 300 ff; Hinckel, NVwZ 1989, 119 ff; v. Mutius/Groth, NJW 2003, 1278 (1283).
Dazu BVerfGE 83, 363 ff – „Krankenhausfinanzierungsumlage“.
Vgl insoweit bereits Eissing, Gemeinschaftsaufgaben von Staat und Gemeinden unter der Selbstverwaltungsgarantie in NRW, 1968.
Für das Krankenhauswesen verneint BVerfGE 83, 363 (377) eine Mischverwaltung; es lasse sich nach der gesetzlichen Regelung für jeden Aufgabenteil angeben, ob der Staat oder aber die jeweilige kommunale Körperschaft – und dann: welche – jeweils zuständiger Aufgabenträger sei.
Vgl dazu namentlich W. Weber, Staats- und Selbstverwaltung in der Gegenwart, 2. Aufl. 1967, S. 130, 135 ff; zum Rechtsschutz der Gemeinden bei staatl. Mitwirkung s. u. Rn 368 f.
Siehe aus der Rspr etwa Bd.Wtt.VGH, ESVGH 25, 47; OVG NRW, NVwZ 1988, 1156.
OVG NRW, OVGE 19, 192 (197); Röhl, BesVerwR, Rn 25.
BVerfG, NVwZ 2008, 183 (186) = BVerfGE 119, 331 (Rn 149 ff) – Hartz IV Arbeitsgemeinschaften.
Teil I Kommunalrecht › § 6 Kommunales Satzungsrecht
§ 6 Kommunales Satzungsrecht
Inhaltsverzeichnis
I. Kommunale Satzungen als Rechtsnormen
II. Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
III. Pflichtsatzungen und fakultative Satzungen
IV. Belastungen kraft kommunaler Satzung
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Fall 6: „Die gestaffelte Abfallgebühr“
Im Januar 2019 hat der Rat der Stadt K formell ordnungsgemäß eine neue „Gebührensatzung für die Abfallentsorgung“ beschlossen. Danach ist die Gebührenhöhe von der Größe der Abfallbehälter abhängig. So beträgt die Benutzungsgebühr je Monat und Abfallbehälter bei 50 l Fassungsvermögen 6,50 Euro, bei 240 l Fassungsvermögen 57,60 Euro und bei 1100 l Fassungsvermögen 319,00 Euro. Die C-GmbH erhält einen Gebührenbescheid, wonach sie für die Abfallentsorgung jetzt 319,00 Euro im Monat zu entrichten habe. Ihr Geschäftsführer legt sofort Widerspruch mit der Begründung ein, die konkrete Gebührenbemessung verstoße sowohl gegen die im Kommunalabgabengesetz festgelegten Gebührenprinzipien als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Da die Abfuhr eines kleineren Abfallbehälters, bezogen auf 1 l Gefäßvolumen, aufwändiger sei als die größerer Behälter, sei nicht einzusehen, weshalb die Entsorgungsgebühr je Liter Gefäßvolumen bei einem 1100 l-Gefäß mit 0,29 Euro höher liege als bei einem Abfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen (0,24 Euro). Zudem habe die Stadt K ausweislich ihrer Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 ua Kosten in Höhe von 68.890,23 Euro für die Straßenpapierkorbentleerung veranschlagt. Die Beseitigung von Abfällen aus dem Straßenraum sei aber nicht dem Funktionsbereich „Abfallbeseitigung“, sondern der Straßenreinigungspflicht zuzurechnen.
Die Stadt K weist den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Satzung ihre Ermächtigungsgrundlage nicht im Kommunalabgabengesetz, sondern im Landesabfallgesetz finde und daher die allgemeinen Abgabenprinzipien zu modifizieren seien.
Wie ist über die fristgerecht erhobene Klage der C-GmbH zu entscheiden? Rn 233
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