Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner


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Anspruch auf soziale Verhaltenssteuerung vereinbar, bewusst widersprüchliche Anordnungen zu treffen.[206] Da Höpfner jedoch von einer „Vielzahl von Normsetzern“ ausgeht, also die verschiedenen Repräsentanten (die vom jeweils vorherrschenden Zeitgeist geprägt sind) logisch voneinander trennt,[207] schließt er nicht aus, dass es zu unbewussten Widersprüchen kommen kann.[208] Es sei Aufgabe der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung, diese im Wege des „denkenden Gehorsam[s]“ aufzulösen.[209]

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       (aa) Demokratieprinzip

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       (bb) Rechtsstaatsprinzip

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       (cc) Bundesstaatsprinzip

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       (dd) Gleichheitssatz

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      Soweit die Einheit der Rechtsordnung als Postulat verstanden wird, wird nur selten hinreichend bezeichnet, wer Adressat dieses Postulats sein soll. Dabei sind denklogisch drei Modelle möglich: die Adressierung (nur) des Rechtssetzers, (nur) des Rechtsanwenders sowie die Adressierung beider.

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      Auch im Übrigen wurde eine genellere Adressierung der rechtssetzenden Instanzen durch eine als Postulat verstandene Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bislang – soweit ersichtlich – nicht vertreten.

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      Vielmehr wird die Forderung nach einer Harmonisierung der Rechtssätze innerhalb einer Normordnung von den Vertretern der Postulatsthese oder eines kombinierenden Ansatzes an den Rechtsanwender adressiert.

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      Entsprechend dem oben Gesagten wurde bislang auch noch nicht die These vertreten, die als Postulat verstandene Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung richte sich sowohl an den Rechtssetzer wie auch an den Rechtsanwender. Ein solcher Ansatz müsste sich zudem einen inneren Widerspruch vorwerfen lassen: Hat bereits der Rechtssetzer für die Widerspruchslosigkeit der Normen zu sorgen, dürfte für dieselbe Aufgabe auf der Ebene der Rechtsanwendung kein Raum mehr verbleiben. Falls doch, so ließe es sich vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes nur schwer und nur in extremen Ausnahmefällen rechtfertigen, dem Rechtsanwender die Aufgabe der ihm vorgelagerten Instanz zu übertragen.

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      Ein einheitliches Verständnis einer „Einheit der Rechtsordnung“ im Sinne ihrer Widerspruchsfreiheit existiert innerhalb von Rechtsprechung und Literatur nicht; nur schwer lassen sich gewisse Strömungen ausmachen. Teilweise wird der Grundsatz vollständig abgelehnt, teilweise als vorfindlicher Zustand der Rechtsordnung und teilweise


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