Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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abgeleitet, wobei zwischen der Einordnung als Axiom oder Postulat und dem behaupteten Ursprung nur selten ein Zusammenhang hergestellt wird.

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      Der Hauptkritikpunkt an den literarischen und judikarischen Äußerungen zur Einheit der Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchsfreiheit ist derjenige, dass die verschiedenen sich diesbezüglich stellenden Fragen nicht hinreichend differenziert und nur zum Teil oder widersprüchlich beantwortet werden:

      Zunächst muss sich die Frage stellen, worin die Quelle eines solchen Einheitsprinzips bestehen kann; damit lässt sich zugleich auch beantworten, ob es ein solches überhaupt gibt. Lässt sich eine Quelle finden, muss sich hieraus ergeben, welcher Charakter dem Grundsatz zukommt, ob es sich also um ein Postulat oder etwas Vorgegebenes handelt. Nur wenn man zum Ergebnis kommt, dass eine Forderung vorliegt, ist die Folgefrage zu erörtern, an wen diese sich richtet. Zuletzt ist konsequent aufbauend auf die bisherigen Ergebnisse herauszustellen, welche Folgen sich daraus ergeben.

      In einem föderalen und zunehmend internationalisierten Rechtssystem sind all diese Fragen mehrfach zu stellen. Bereits die Bezeichnung als Einheit „der“ Rechtsordnung impliziert, dass auf (nur) eine Rechtsordnung Bezug genommen wird. Hinzukommen müssen aber Überlegungen, wie sich die verschiedenen (einheitlichen?) Rechtsordnungen zueinander verhalten und welche Rückwirkungen das Verhältnis auf eine einzelne Rechtsordnung hat. Auch diese Fragenkomplexe wurden nur bei wenigen Autoren hinreichend differenziert betrachtet.

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      Ist die Identität der rechtssetzenden Instanz aber das prägende Kriterium zur Begründung einer bestimmten Rechtsordnung, so muss dieser Aspekt zugleich den Ausgangspunkt für Erwägungen hinsichtlich ihrer Einheit darstellen:

      Gehen alle Normen eines Systems von ein und derselben rechtssetzenden Instanz aus, sind – grds. zunächst unabhängig vom konkreten politischen System – alle diese Normen dessen Willen zuzurechnen. Da es sich aber beim Normgeber um eine Einzelerscheinung handelt, muss dieser Wille notwendig einheitlich sein. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Wille in Form von Rechtssetzung geäußert wird. Durch ein Gesetz oder einen anderen Akt der Rechtssetzung bringt der dazu Berufene seinen (aktuellen) Willen bzgl. einer oder mehreren bestimmten inhaltlichen Frage(n) zum Ausdruck.

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      Ändert der Rechtssetzer seine Auffassung und möchte diese Veränderung auch mit Außenwirkung versehen, muss er dies erneut durch einen Rechtsakt deutlich machen. Dabei ist er jedoch nicht darauf angewiesen, zwangsläufig die betroffene Norm zu ändern. Hatte er beispielsweise eine bestimmte Summe gewisser Verhaltensweisen mittels einer sehr allgemein gehaltenen Formulierung umschrieben und diese für rechtswidrig erklärt, muss er, um einen bestimmten Teilausschnitt dieser Verhaltensweisen wieder vom Stigma der Rechtswidrigkeit zu befreien, nicht unbedingt den Anwendungsbereich der früheren Norm einschränken, sondern kann das betreffende Verhalten an anderer Stelle explizit für rechtmäßig erklären. Der Gesamtheit der Normen liegt damit der eine – nun aktuelle – Wille des Rechtssetzers zugrunde und ist Maßstab der Rechtsanwendung.

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      Beispiel:

      Ein chinesisches Gesetz enthält folgende Vorschriften:

      § 1: Jedermann ist verpflichtet, beim Besuch von Maos Grab seinen Hut abzunehmen.

      § 2: Wer bei einem Besuch von Maos Grab den Hut abnimmt, handelt rechtswidrig.

      § 3: Wer bei einem Besuch von Maos Grab den Hut nicht abnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

      § 4: Wer bei einem Besuch von Maos Grab den Hut abnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

      Wären jeweils die §§ 1 und 3 und die §§ 2 und 4 von unterschiedlichen Normgebern erlassen worden, würde man keinen Normwiderspruch proklamieren, sondern sich lediglich fragen, welcher der beiden Normgeber die konkrete Regelungskompetenz besitzt. Der Verdacht eines inneren Widerspruchs ergibt erst aus der Erkenntnis heraus, dass ein und derselbe Normgeber nicht zur selben Zeit ein bestimmtes Verhalten gleichzeitig gewollt und nicht gewollt zu haben scheint.

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      Überträgt man diese rechtstheoretischen Gedanken auf die Bundesrepublik Deutschland – konkreter: auf die Bundesrechtsordnung in Gestalt der formellen Bundesgesetze – ergibt sich folgendes Bild: Im demokratischen Staat (Art. 20 Abs. 1 GG) geht alle Staatsgewalt und damit auch die gesetzgebende Gewalt vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Dies erfolgt durch regelmäßige Übertragung


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