Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner


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      Auch diesem Einwand wird bei näherem Hinsehen der Boden entzogen: Nur weil die Klassifizierung bestimmter Methoden als „Rechtsfortbildung“ unzutreffend ist, bedeutet das nicht, dass sie nach der hier vertretenen Auffassung dem Richter nicht mehr zur Verfügung stehen. Vielmehr handelt es sich danach z.B. beim Analogieschluss und der teleologischen Reduktion um Auslegungsmethoden. Sie sind immer noch notwendig, um den Inhalt der Rechtssätze aus dem Gesetz abzuleiten. Dieser Vorgang ist allerdings ausschließlich ein erkennender und kein schaffender.

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      Um die eingangs erwähnten zu erwartenden Befürchtungen vollends zu entkräften, sei darauf hingewiesen, dass durch die hier vertretene Auffassung die Rolle der Gerichte nicht geschwächt, sondern vielmehr gestärkt wird: Ordnet man die in Rede stehenden Methoden als Rechtsfortbildung ein, sind ihre Ergebnisse einer revisionsgerichtlichen Überprüfung teilweise entzogen. Handelt es sich hingegen um Methoden der Auslegung, so hat ein methodischer Fehler eine Verletzung des materiellen Rechts zur Folge, welche eine Revision begründen kann.

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      Darüber hinaus besteht kein Konsens. Insbesondere wird zum Teil die Relativität der Rechtswidrigkeit propagiert, eine besondere „Strafrechtswidrigkeit“ gefordert oder eine dritte Kategorie neben „rechtmäßig“ und „rechtswidrig“ begründet.

       (aa) Relativität der Rechtswidrigkeit

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       (bb) Strafrechtswidrigkeit

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