Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner


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      Zum einen kann die Anwendbarkeit einer Legaldefinition unter einer „aufschiebenden Bedingung“ stehen. Dies ist etwa der Fall bei § 11 Abs. 3 StGB, der die Erweiterung des Verständnisses des Schriftenbegriffs auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen davon abhängig macht, dass die jeweilige Vorschrift auf diesen Absatz verweist.

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      Eine generelle Wertungseinheit besteht demnach innerhalb einer Rechtsordnung nicht.

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