Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
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Ambos § 1 Rn. 34.
Vgl. Ambos § 1 Rn. 38; MK-StGB/Ambos Vor §§ 3-7 Rn. 73 ff.; LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 274.
Ambos § 1 Rn. 38; S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 33; LK- Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 274; SK-Hoyer Vor § 3 Rn. 33; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Zöller Vor § 3 Rn. 5.
NK-Böse Vor § 3 Rn. 56; LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 276; Jescheck/Weigend AT, § 18 III 8.
BGHSt 22, 282, 285; Jescheck/Weigend AT, § 18 III 8; Nowakowski JZ 1971, 634; Oehler Rn. 778 ff.; LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 277; Jakobs AT, 5. Abschn Rn. 1.
Hecker EuStR, 2.1.3 Rn. 9; MK-StGB/Ambos Vor § § 3-7 Rn. 76; Ambos IntStR, § 1 Rn. 35; NK-Böse Vor § 3 Rn. 58; S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 35; Oehler Rn. 233.
Fischer Vor §§ 3-7 Rn. 5, 10. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs findet sich bei den §§ 102-104, 129b, 152 StGB, dazu Ambos § 1 Rn. 38 ff.; S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 36. Zur Erweiterung des Schutzbereichs des deutschen Strafrechts im Interesse der Europäischen Union vgl. Hecker EuStR, 2.1.2 Rn. 6 ff., 7.3.2.3 Rn. 31, 7.4 Rn. 67 ff.; LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 281 ff.
Besonders deutlich ist dies bei den Staatsschutzdelikten, §§ 80 ff. StGB, den Amtsdelikten, §§ 331 ff. StGB oder dem Schutz staatlichen Vermögens, § 264 VII StGB, § 370 i.V.m. § 1 I AO, vgl. dazu NK-Böse Vor § 3 Rn. 57; Jescheck/Weigend AT, § 18 III 8.
Vgl. LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 296; MK-StGB/Ambos Vor §§ 3-7 Rn. 75; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1242.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › III. Fremdrechtsanwendung in Literatur und Rechtsprechung
III. Fremdrechtsanwendung in Literatur und Rechtsprechung
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Die Thematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht fand in den letzten Jahren aufgrund europarechtlicher Einflüsse wieder vermehrt Eingang in wissenschaftliche Arbeiten.[1] Dass es sich dabei aber um kein neuartiges Phänomen des Strafrechts handelt, zeigen Untersuchungen um den Einfluss außerstrafrechtlicher ausländischer Rechtssätze schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts, die sich im Hinblick auf die Vorgehensweise der Ausfüllung zivilrechtsakzessorischer Merkmale unterscheiden.
Anmerkungen
Vgl. etwa Mosiek StV 2008, 94, 94 ff.; Mankowski/Bock ZStW 2008, 705 ff.; Altenhain/Wietz NZG 2008, 569 ff.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › III. Fremdrechtsanwendung in Literatur und Rechtsprechung › 1. Die Untersuchung von Neumeyer
1. Die Untersuchung von Neumeyer
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Bereits 1903 widmete sich Neumeyer der Untersuchung über die verbotene Handlung im internationalen Strafrecht.[1] Er stellte dabei fest, dass die Tatbestandshandlung entweder in ihren einzelnen Merkmalen oder auch die Handlung als Ganzes in ihrer Rechtswidrigkeit von ausländischen Gesetzen bestimmt werden kann. Das Strafrecht schütze grundsätzlich Güter, die anderen Rechtsgebieten angehören und für die das IPR die zuständige Rechtsordnung bezeichne. Die Rechtswidrigkeit im Sinne des Strafrechts könne daher durchaus nach dieser lex causae[2] bemessen werden. Das Gesamtinteresse, das Schutzobjekt der Strafdrohung sei, befinde sich in Abhängigkeit von dem angegriffenen Sondergut, wobei das Maß dieser Abhängigkeit aber verschieden sein könne. So könne die Rechtswidrigkeit einer Handlung, die das Gesamtinteresse an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung berührt, einerseits auf sich gestellt und lediglich den einschlägigen Strafdrohungen zu entnehmen sein, andererseits aber auch von der Zulässigkeit der Handlung nach dem für das beteiligte Sonderinteresse maßgebenden Recht, mithin von der lex causae abhängen. Welcher Gruppe die einzelne Strafbestimmung angehöre, könne nur anhand einer Einzelfallbetrachtung festgestellt werden. Die kriminelle Rechtswidrigkeit einer Handlung bemesse sich stets nach dem Recht des Staates, der die Handlung bei Strafe verbiete. Sofern die Rechtswidrigkeit aber außerstrafrechtlich begründet sei, müsse diejenige Rechtsordnung herangezogen werden, die materiell über erlaubt oder verboten entscheide und die dabei auch eine ausländische sein kann.[3]
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Neumeyer gelangt damit zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Handlung von ihrer Unzulässigkeit nach dem materiell maßgebenden Recht abhängt, Internationales Privat- oder Verwaltungsrecht darüber zu entscheiden habe, welche Gesetze Anwendung finden. Fehle es hingegen an einer materiellen Abhängigkeit der kriminellen Rechtswidrigkeit, bestehe auch keine Möglichkeit, der lex causae auf ihre Abgrenzung Einfluss zu gewähren.[4] Bereits kurz nach Inkrafttreten des BGB wurde damit von Neumeyer die Funktionsweise des Internationalen Strafrechts und insbesondere zutreffend erkannt, dass außerstrafrechtliche Vorfragen mithilfe des Internationalen Privatrechts zu lösen sind.
Anmerkungen
Neumeyer ZStW 1903, 436 ff.
Zum Begriff der lex causae siehe v. Bar/Mankowski IPR, § 1 Rn. 21.
Ganzer Absatz Neumeyer ZStW 1903, 436, 442 ff.
Neumeyer ZStW 1903, 436, 445.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › III. Fremdrechtsanwendung in Literatur und Rechtsprechung › 2. Die Untersuchung Nowakowskis
2. Die Untersuchung Nowakowskis
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1971 nahm sich Nowakowski der Untersuchung über die