Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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und grundrechtsbegrenzenden Wirkung, aber auch zur Gewährleistung wirksamer Streitkräfte auszulegen[19] – eine generell restriktive Auslegung der Pflichtenbindung ist ausgeschlossen.[20]

      Gem. Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Fall ein – durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – eingeschränktes Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Diese Wesensgehaltsgarantie gilt auch für das soldatische Dienstrecht.

      Absolute Grenze für jegliche Eingriffe in Rechte der Soldaten ist die Menschenwürde, die unangetastet bleiben muss (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Achtung und Schutz Verpflichtung auch innerhalb der Streitkräfte ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) und an der die Gehorsamspflicht endet (§ 11 Abs. 1 Satz 3).

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das Grundrecht, die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG),
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und
das Petitionsrecht (Art. 17 GG), soweit es das Recht betrifft, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,

      einschränken. So ist bspw. das im Distanzverhältnis unbeschränkte Versammlungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG mittels Art. 17a GG durch § 15 Abs. 1 und 2 SG im Näheverhältnis verkürzt.

      Gem. Art. 17a Abs. 2 GG schließlich können „Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen“ gegenüber jedermann (somit auch gegenüber Soldaten) die Grundrechte der

Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

      einschränken.

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      Expressis verbis hat der Gesetzgeber im SG nur an drei Stellen Grundrechtseinschränkungen ausdrücklich genannt:

Einschränkung des Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Verpflichtung zur Duldung bestimmter Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 2 Satz 2).
Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 GG durch die Befugnis der Polizei, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung eines Dienstleistungspflichtigen dessen Wohnung zu betreten; (§ 79 Abs. 3 Satz 9). Die verfassungsrechtl. Ermächtigung für diese Regelung folgt aus Art. 17a Abs. 2 GG.

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