Soldatengesetz. Stefan Sohm
NZWehrr 1991, 105; Schwandt, Eberhard Ulrich: Dienstpflichten der Soldaten, ZBR 1993, 161; ders.: Freiheit und Grenzen der Meinungsäußerung von Soldaten, ZBR 1999, 402; ders.: Einsatz der Bundeswehr „out of area“, in: Fs für Klaus Dau, 1999, 219; von Unruh, Georg Christoph: Befehls- und Kommandogewalt, in: Fs für Hans J. Wolff, München 1973, 109; Walz, Dieter: Anm. zu BVerwG 1 WB 283/77, 1 WB 13/78, NZWehrr 1980, 26; ders.: Die „Reichweite“ der soldatischen Tapferkeitspflicht, NZWehrr 1992, 55; ders.: Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders.: Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr im Auslandseinsatz – Statusrechtliche Problemstellungen, in: Fs für Dieter Fleck, 2004, 659; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.
1. Entstehung der Vorschrift
1
§ 6 des REntw.[1] lautete:
Der Soldat hat die Pflicht, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz seiner Person tapfer zu verteidigen.
Die BReg betonte in ihrer Begr.[2], der Einsatz der Person verlange von dem Soldaten, „seiner Aufgabe mit allen geistigen und leiblichen Kräften und – wenn es sein muss – bis zum Opfer von Leib und Leben gerecht zu werden“. „Vaterland“ und „Freiheit“ seien keine Rechtsbegriffe, sondern Werte, die zu den Grundlagen jedes Deutschen gehörten.
2
Bereits bei der 1. Lesung im BT am 12.10.1955 wurde deutlich, dass die Fassung des REntw. nicht Gesetz werden würde. Der Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fragte, wem der Soldat die Treue zu schulden habe.[3] Der Abg. Merten (SPD) forderte, § 6 in eine Form zu bringen, die als „Richtlinie für die Ausbildung“ brauchbar sei.[4] Der Abg. Feller (GB/BHE) stieß sich an dem Begriff „Vaterland“. In einem „gespaltenen Vaterland“ sollte man nicht auf dieses schwören lassen.[5]
3
Im Rechtsausschuss des BT[6] stellte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) die Frage, wem der Soldat treu zu dienen habe. Die Abg. Schröter, Dr. Arndt und Rehs (alle SPD) äußerten Bedenken bzgl. der Verwendung des Begriffes „Vaterland“.[7] Nach eingehender Debatte beschloss der Rechtsausschuss mehrheitlich die vom Abg. Dr. Arndt vorgeschlagene folgende Formulierung:
Der Soldat hat die Pflicht, seinem Volke treu zu dienen und mit Leib und Leben das Recht und die Freiheit seines Vaterlandes tapfer zu verteidigen.[8]
Im Hinblick auf gegenwärtige sicherheitspolit. Thesen („Verteidigung der Bundesrepublik am Hindukusch“) ist die in der damaligen Diskussion vom Vors. des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]) getroffene Feststellung, „der Soldat verteidige sein Vaterland auch in Nordafrika“[9], bemerkenswert, zeigt sie doch die Weitsicht der seinerzeitigen Parlamentariergeneration.
4
Der Ausschuss für Beamtenrecht des BT folgte dem Votum des Rechtsausschusses.[10] Der Einwand des Abg. Arnholz (SPD), man könne vom Soldaten nicht per Gesetz ein Tapfersein fordern, „da ja besondere Tapferkeit durch Ordensverleihungen belohnt würde“[11], wurde von der Mehrheit nicht aufgegriffen.
5
Der VertA schließlich fand nach kontroverser Aussprache die später vom Plenum gebilligte Fassung des jetzigen § 7.[12] Aus seiner Begr.[13] sind folgende Punkte hervorzuheben:
– | Der Soldat habe (nur) Befehle und Anweisungen von Organen der Bundesrepublik entgegenzunehmen. |
– | Wegen der Teilung Deutschlands – und so war wohl die Beschränkung der Weisungsunterworfenheit auf die Bundesrepublik zu verstehen – müsse klar sein, dass die Behörden der seinerzeitigen SBZ/DDR keine Befugnisse gegenüber dem Soldaten der Bw ausüben dürften. |
– | Das Ziel der Erziehung des Soldaten zur Tapferkeit solle sein, dessen Wille zur treuen Pflichterfüllung stärker zu machen als seine Furcht. |
– | Die Verteidigung von Recht und Freiheit erfordere den „Einsatz der ganzen Person“. |
– | Die Pflicht aus § 7 gelte nicht nur im V-Fall, sondern auch im Frieden. |
6
Die gegen die gesetzl. Treuepflicht des Soldaten in der damaligen Lit. und von Soldatenverbänden vorgebrachten Einwendungen waren eher polemischer als rationaler Natur. Rittau[14] bemühte auf mehreren Seiten seines Komm. seine Erfahrungen aus der Zeit vor 1945, um zu dokumentieren, dass die weitgehende Abschaffung der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) ein „schwerwiegender Verstoß“ des Dienstherrn gegen die dem Soldaten geschuldete Treuepflicht sei.[15] Diese Kritik hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen.
2. Änderungen der Vorschrift
7
§ 7 gilt in der Erstfassung von 1956. Vorschläge/Forderungen mit dem Ziel einer Änd. der Eides-/Gelöbnisformel[16] hätten sich, wären sie realisiert worden, mit Sicherheit auch in einer Novellierung von § 7 niedergeschlagen. Zwischen beiden Normen besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang, unabhängig von der jew. Textfassung.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
8
§ 7 wird allg., zumindest was die Verpflichtung des Soldaten zur Tapferkeit betrifft, als „spezifische, nur die Soldaten treffende Pflicht“[17] kategorisiert. Seine Grundpflicht unterscheide den Soldaten von allen anderen Angehörigen des öff. Dienstes.[18]
Diese Bewertung von § 7 bestimmt auch heute noch den „Standort“ des Soldaten in der bundesrepublikanischen Gesellschaft.[19]
9
Eine exaktere Analyse der Rechtslage ergibt indes ein differenzierteres Bild:
§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verpflichten den Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Beamte sind zwar grds. nicht verpflichtet, tapfer zu sein und ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben für ihren Dienstherrn einzusetzen. Beamte der Bw müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, einem Ressort anzugehören, das einem „gefahrengeneigteren“ Bereich zuzurechnen ist als die meisten anderen Bundesressorts. Ihre Funktionen sind insbes. im Krieg, aber auch bei Auslandseinsätzen der SK, per se mit Gefahren verbunden, die bis zur Lebensgefahr reichen können. Dies ist allerdings auch bei Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehren, des Zolls oder des Strafvollzugs der Fall. Sie müssen berufstypische Gefahren auch für Leben und Gesundheit aus der gesetzl. Hingabepflicht heraus erdulden[20], wobei sich diese Risiken insbes. im V-Fall und bei