Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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der Soldaten, notfalls im Dienst Leib oder Leben riskieren zu müssen, zu relativieren.[21] Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren konkret auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt bleiben. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt aus seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG, § 78 BBG).

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II. Erläuterungen im Einzelnen

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3. Einsätze der deutschen Streitkräfte „out of area“

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      Die bisher kontrovers diskutierte Frage, welche Statusgruppen zwangsweise oder zumindest auf freiwilliger Basis zu Auslandseinsätzen der deutschen SK herangezogen werden könnten, hat mit der Aussetzung der Heranziehung zum GWD und durch Regelungen wie z.B. § 58e Abs. 1 Satz 2 ihre Bedeutung verloren.

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