Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Ob diesem Konkurrenzverhältnis hinreichend mit § 3 Abs. 4 und 5 SGleiG Rechnung getragen ist, ist diskussionswürdig, da die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zwar erst im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in besonderen Auslandsverwendungen ihre gewichtigste Belastungsprobe erfährt, jedoch schon deutlich früher angelegt und gewährleistet sein muss.
Vgl. § 2 Abs. 3 BLV u. Bieler/Lorse, Rn. 37 (S. 61).
Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn. 98 f. m.w.N.
Vgl. GKÖD I L, § 9 Rn. 55.
Vgl. § 2 Abs. 4 BLV.
Vgl. GKÖD I L, § 9 Rn. 60; Battis, BBG, § 9 Rn. 10.
SchAPL, SG, § 3 Rn. 20.
BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 1 WB 45/17, NVwZ-RR 2019, 426 (428).
BVerfGE 92, 140 (151). Vgl. auch BVerwGE 11, 139 (142); BVerwG DokBer B 2006, 278.
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.6.2018 – 6 A 2014/17, ZBR 2019, 135 (137).
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 1 WB 45/17, NVwZ-RR 2019, 426 (427) m.w.N.
Die ggü. den Beamten vorgezogenen Altersgrenzen der BS nach § 45 werden insbes. mit einem Leistungsabfall der körperlichen u. geistigen Kräfte ab dem 60. Lebensjahr begründet, vgl. die Komm. zu § 45 Rn. 6.
Vgl. entspr. für Beamte GKÖD I L, § 9 Rn. 34.
Das bezieht sich auch auf den Zahnstatus. Zahnerkrankungen, insbes. aufgrund mangelhafter Mundhygiene, sind häufig ursächlich dafür, dass Soldaten nicht im Auslandseinsatz verwendet werden können.
Vgl. Battis, BBG, § 9 Rn. 8 m.w.N.; GKÖD I L, § 9 Rn. 37, 44. Nach BVerwG (EA) 2 C 12.11 Rn. 16 = BVerwGE 147, 244 kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Beamtenbewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzl. Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 9 Rn. 34 f.). Angesichts des gegenüber dem Beamtenbereich größeren Stellenwerts der personellen Einsatzbereitschaft der SK dürfte dieser (im Gegensatz zur früh. Rspr. des BVerwG) großzügige Maßstab für den mil. Bereich eher keine Geltung haben.
Vgl. Eichen, SoldGG, § 18 Rn. 1 ff.
Vgl. BVerwG Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 13; BVerwGE 86, 70 (Nichtzulassung zur Laufbahn der Offz d. R. des Truppendienstes nach Verlust einer Niere); weitere Beispiele aus der Rspr. bei SchAPL, SG, § 3 Rn. 16.
Zu nennen sind insbes. die ZDv A-1420/1 (Best. über die Feststellung der körperlichen Eignung vor Berufung in das Dienstverhältnis einer BS, eines BS, einer SaZ o. eines SaZ) u. die ZDv 46/1.
OVG NRW, Urt. v. 28.6.2018 – 6 A 2014/17, ZBR 2019, 135 (138) m.w.N.
BVerwGE 73, 235; BVerwG (EA) 2 C 12.11 Rn. 12 = BVerwGE 147, 244. Möglich bleibt die gerichtl. Kontrolle auf Ermessensfehler bei Einzelfallentscheidungen, z.B. bei Zugrundelegen eines unrichtigen Sachverhalts.
Steege, NZWehrr 1978, 41 (46).
So wird eine geringere Anforderung an die körperliche Leistungsfähigkeit von Frauen in den SK deshalb, weil dies körperlich konstitutionell bedingt sei, hier als unzulässige Begründung erachtet, da dadurch das Qualitätsziel von Abs. 1 – die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte – zugunsten einer sachfremden Erwägung ignoriert wird. Zulässig wäre vielmehr eine allgemein geringere Anforderung infolge fehlender Notwendigkeit für die Funktionsfähigkeit, dann aber wiederum ist das Geschlecht unerheblich; vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.3.2019 – 1 B 2/19, NVwZ-RR 2019, 568 (569); a.A. Eichen in der 3. Aufl.
BVerfGE 44, 211 (215); Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 9 Rn. 39 m.w.N., vgl. auch die Komm. zu § 44 Rn. 36.
Auch wenn die Zusage der erneuten Einladung zum Eignungstest eher auf einen Realakt (nicht, wie in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gefordert, auf einen VA) gerichtet ist, sollte § 38 VwVfG als Ausdruck eines allg. Rechtsgedankens hier entspr. anwendbar sein; vgl. allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 5.
Vgl. entspr. § 6 des Mutterschutzgesetzes u. § 5 MuSchSoldV.
Vgl. BVerwG NJW 1996, 474 = ZBR 1996, 20 im Fall einer Bewerberin für ein Wehrdienstverhältnis.
Vgl. entspr. für Beamte GKÖD I L, § 9 Rn. 70. Das Problem ist eher ein theoretisches, weil die Bewerberin rechtl. nicht verpflichtet werden kann, sich vor der Berufung festzulegen.