Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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      Soweit die auf Herausgabe des Erlangten, Nutzungen und Surrogate gerichtete primäre Leistungspflicht nicht mehr erfüllt werden kann (oder im Fall des § 951 unmittelbar als Inhalt der Herausgabepflicht), schuldet der Bereicherte Wertersatz (§ 818 Abs. 2). Objektive Unmöglichkeit und Unvermögen des Schuldners werden gleichgesetzt, so dass der Bereicherte nicht verpflichtet wäre, einen veräußerten Bereicherungsgegenstand zurück zu erwerben. Auch schuldet er nicht Herausgabe eines Veräußerungserlöses für den Kondiktionsgegenstand, sondern Wertersatz (die Veräußerung des – ja nur schuldrechtlich – herauszugebenden Bereicherungsgegenstands ist kein Fall des § 816 Abs. 1; der Kondiktionsschuldner handelt sachenrechtlich als Inhaber dieses Rechts. Nur wenn im Zusammenhang damit über ein ganz anderes Recht verfügt wird, kann § 816 Abs. 1 anwendbar sein, also wenn etwa der allein kondizierbare Besitz bei unwirksamer Miete oder Verwahrung als Träger des Rechtsscheins für den gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten dient).

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      Regelmäßig ist vom objektiven Wert auszugehen, also dem Verkehrswert des jeweils Erlangten, z.B. der Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile oder des fremden Rechts. Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten wird deshalb die „übliche“ Lizenzgebühr als Wertersatz geschuldet. Irrelevant ist, ob der Bereicherungsschuldner das verletzte Recht gar nicht in diesem Umfang gebrauchen wollte oder er günstigere Alternativen gewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Inanspruchnahme etwas kosten solle.

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      Aufgedrängte Bereicherungen, insb. also Aufwendungen, welche der Empfänger so nicht gemacht hätte, sind ausnahmsweise nur nach dem subjektiven Wert zu ersetzen. Dieses Problem stellt sich regelmäßig eher im Zusammenhang mit Gegenansprüchen des herausgabepflichtigen Kondiktionsschuldners, nämlich hinsichtlich der auf den Kondiktionsgegenstand getätigten Aufwendungen und betrifft damit den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3.

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      Nach § 818 Abs. 3 wird der Kondiktionsschuldner in seiner Haftung privilegiert, indem er Herausgabe und Wertersatz nicht zu leisten braucht, soweit er nicht mehr bereichert ist. Entlastet wird nur der gutgläubige Bereicherungsschuldner, der auf die Beständigkeit seines (unerkannt rechtsgrundlosen) Erwerbs vertrauen durfte. Erst bei positiver Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs treten Schadensersatzansprüche an die Stelle der Kondiktionsschuld (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 bzw. 820).

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      § 818 Abs. 3 greift nicht nur dann ein, wenn das Erlangte ganz oder teilweise ersatzlos weggefallen ist, sondern auch bei anfänglichem Fehlen einer Bereicherung (sog. aufgedrängte Bereicherung). Entreicherung tritt damit ein, wenn der Kondiktionsgegenstand beschädigt oder zerstört wurde (ein evtl. Ersatz oder Ersatzanspruch gegen Dritte stellt jedoch ein Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 dar, so dass insoweit keine Entreicherung eingetreten wäre; vgl. auch den Rechtsgedanken in § 285). Auch der Verbrauch des Kondiktionsgegenstands (etwa von Geld) durch den Bereicherungsschuldner kann zu seiner Entreicherung führen.

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      Keine Entreicherung tritt ein, wenn die Wertminderung oder der Verbrauch mit dem Nutzungsvorteil des Kondiktionsgegenstands identisch ist. Dann tritt die Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 ein. Der Werteverzehr (etwa durch bestimmungsgemäßen Einsatz einer rechtsgrundlos übereigneten Maschine) ist vielmehr der Maßstab für die Höhe des Wertersatzes. Der Verbrauch von Geld dient oftmals dem Erwerb sodann herauszugebender Surrogate. Jedoch auch bei reinen Konsumausgaben ist der unmittelbar in Geld ausgedrückte Wert gerade der herauszugebende Gebrauchsvorteil. Entreicherung tritt beim Werteverzehr oder Verbrauch deshalb nur ein, wenn dadurch gerade nicht der unmittelbar verkörperte Gebrauchsnutzen sich realisiert, sondern die Vernichtung entweder nicht bestimmungsgemäß ist oder auch durch bestimmungsgemäßen Verbrauch dennoch keine Aufwendungen erspart wurden.

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      Zur Entreicherung rechnen auch unmittelbar mit dem Bereicherungsvorgang entstandene Nachteile, wie Vertragskosten und Aufwendungen für Maßnahmen, die den Gebrauch der Sache ermöglichten (Transportkosten, Versicherungsprämien), ebenso Verwendungen zum Erhalt, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache; Maßstab ist, dass sich darin gerade das später enttäuschte Vertrauen auf das Behaltendürfen ausdrückt. Solche Kosten sind mit der Kondiktion dem Bereicherungsschuldner zu erstatten. Keine Entreicherung liegt in Gebrauchsaufwendungen und Schäden durch den Kondiktionsgegenstand.

      § 818 Abs. 3 gibt keinen selbstständigen Gegenanspruch, sondern ermöglicht nur den Abzug oder das Entgegensetzen gegen die Herausgabepflicht. Ein eigenständiger Anspruch etwa aus Verwendungskondiktion setzte zusätzlich eine Bereicherung des Kondiktionsgläubigers durch diese Aufwendungen nach Rückerhalt des Kondiktionsgegenstands voraus. Schäden, welche dem Bereicherten durch die herauszugebende Sache widerfahren sind, kann er nur nach v.a. Deliktsrecht liquidieren, nicht jedoch über § 818 Abs. 3.

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      Einschränkungen dieser Risikozuteilung durch die Saldotheorie für die je eigene Entreicherung müssen allerdings dort greifen, wo diese wertungsmäßig in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fallen (z.B. Zerstörung des rechtsgrundlos geleisteten Pkw in Folge eines Sachmangels desselben); insoweit geht die Risikoverteilung entsprechend § 346 Abs. 3 Nr. 2 aufgrund der Vergleichbarkeit von Rücktritt und Nichtigkeit hinsichtlich der Rückabwicklung vor. Auch mag eine Partei weniger schutzwürdig sein, etwa weil sie betrügerisch den Vertragsschluss erschlichen hatte, der gerade deshalb angefochten werden konnte; jedenfalls für eine adäquat mit dem Nichtigkeitsgrund verbundene Entreicherung muss der Betrüger allein verantwortlich bleiben (und der Betrogene kann trotz eigener Entreicherung seine Gegenleistung kondizieren). Schließlich sind beteiligte Minderjährige nicht in die Saldierung einzubeziehen.

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      Im Rahmen der Saldotheorie ist z.T. auch der Tatbestand der Entreicherung enger zu ziehen, insoweit als nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die auf Gesetz (vgl. § 448 Abs. 1) oder Vereinbarung beruhen, nicht aber solche im eigenen Interesse, wie z.B. Transportkosten der Abholung nur, sofern


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