Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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privilegiert wird.

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      Ist der Eigentumserwerb an einer übergebenen Sache gescheitert (z.B. auch gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigt Verfügenden infolge § 935 Abs. 1), haftet der verhinderte aber nichtsahnende Erwerber als redlicher Eigenbesitzer dem wahren Eigentümer nicht auf deliktischen Schadensersatz für seinen wie auch immer gearteten Umgang mit dieser Sache (z.B. Zerstörung). Ein Ausgleich für Sachschäden vollzieht sich zwischen diesen beiden dann ausschließlich nach §§ 987 ff. und ggf. Bereicherungsrecht. Gleiches gilt für einen redlichen unrechtmäßigen Fremdbesitzer (z.B. bei nichtigem Mietvertrag der überlassenen Wohnung), sieht man von dem sog. Fremdbesitzerexzess ab (Einzelheiten s. Darstellung zum Sachenrecht in Rn. 1061).

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      Als Schutzgut nennt § 823 Abs. 1 neben dem Eigentum noch „ein sonstiges Recht“, das eigentumsähnlich sein muss (§ 823 Abs. 1 schützt als „Recht“ nur das Eigentum, die übrigen Schutzgüter sind Rechts- oder Lebensgüter, keine Rechte; sollte das sonstige Recht ein beliebiges und ggf. auch schuldrechtliches Forderungsrecht sein, wäre die Aufzählung des Eigentums entbehrlich gewesen); Forderungen und das Vermögen als solches sind damit nicht durch § 823 Abs. 1 geschützt.

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      Der Gewerbebetrieb ist eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, dessen Wert über die Summe der Sachwerte regelmäßig hinausgeht und durch Chancen und Risiken am Markt bestimmt wird. Als solcher genießt er den Schutz der Art. 12, 14 GG. Der Abwehr von Eingriffen dienen zuerst die wettbewerbsrechtliche Generalklausel in § 3 UWG sowie weitere Spezialtatbestände in § 4 Nr. 8 und § 9 UWG, § 33 GWB. Gegen Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen schützt § 824, gegen jede vorsätzliche sittenwidrige Schädigung § 826; soweit besondere Schutzgesetze verletzt werden auch § 823 Abs. 2. Das „sonstige Recht“ am Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1) hat hierzu nur subsidiären Auffangcharakter.

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      Das gilt erst recht gegenüber (echten) Eigentumsverletzungen an Betriebsmitteln. Eine solche kann auch ohne direkten Eingriff in die Substanz erfolgen, wenn durch rechtswidriges Handeln (mittelbar) die Sachsubstanz oder ihre Benutzbarkeit beeinträchtigt wird und die verletzte Verhaltensnorm jedenfalls auch gerade diesem Schutz dient. So z.B. die Störung der betrieblichen Stromzufuhr hinsichtlich des Verderbens zu bebrütender Eier oder zu kühlender Lebensmittel, soweit diese darauf beruht. Keine Eigentumsverletzung des Betriebsgrundstücks liegt mangels Zurechnungszusammenhangs aber in der Verursachung einer Verkehrsstauung durch einen Unfall auf einer Zufahrtsstraße.

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      Beispiele:

      Betriebsbezogene Eingriffe können auch in der Veröffentlichung negativer Testurteile von Produkttestern liegen, welche aber jedenfalls dann nicht rechtswidrig sind, wenn die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig erfolgt ist (bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber bei Werturteilen, gilt vorrangig § 824).

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      Die Rechtswidrigkeit betriebsbezogener Eingriffe wird durch sie nicht bereits indiziert, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders begründet werden (der Unternehmensschutz ist gegenüber den expliziten Schutzgütern des § 823 Abs. 1 nicht als konkrete Verhaltenspflicht gesetzlich im Detail festgelegt).

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      Bei natürlichen Personen wird sodann begrifflich zwischen der Intim-, Privat- und Individualsphäre unterschieden, wobei erstere die innere Gefühls- und Gedankenwelt umfasst, die Privatsphäre vornehmlich den familiär-häuslichen Bereich, Letztere das öffentliche, berufliche etc. Wirken der Person. Geschützt sind alle drei Sphären (bei juristischen Personen nur die Individualsphäre), wobei ein abgestuftes Schutzkonzept hinsichtlich der Rechtswidrigkeit entwickelt wurde, insb. hinsichtlich der Veröffentlichungen über Personen der Zeitgeschichte. Dabei bedürfen insb. Bildberichterstattungen über das Privatleben Prominenter einer besonders sensiblen Interessenabwägung. Bei Wortberichterstattungen jedenfalls über wahre Tatsachen ist der Schutz der Privatsphäre durch legitime öffentliche Interessen bereits deutlich eingeschränkt. Nur begrenzt zulässig sind dagegen Verdachtsberichterstattungen und die ungeprüfte Weitergabe von Berichten Anderer, während unwahre Tatsachenberichte stets rechtswidrig sind.

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