Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
eine Pflicht zur generellen Gefahrenvorbeugung angesonnen wird, desto weiter reicht die Haftung für entsprechendes Unterlassen.
Diesem Ansatz ist immanent, dass die zur Schadenvermeidung notwendigen (richtiger: notwendig gewesenen, aber eben versäumten) Vorkehrungen erst im Rückblick bestimmt werden (können), wodurch weniger der schuldhafte Verstoß gegen eine Verhaltensnorm, als bereits mindere Phantasie[77] „bestraft“ wird (Vorhersehbarkeit ist irrelevant).
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Solche sog. Verkehrssicherungspflichten bzw. sog. Organisationsverschulden führen zu einer erheblichen Haftungserweiterung, sowohl bei Rechtsträgern von Unternehmen (etwa im Krankenhausbereich), als auch bei deren Leitungspersonal[78] und zwar auch für das Versagen von Mitarbeitern, dem nicht durch objektiv genügende Überwachung, Arbeitsanweisungen oder geeignete Personalschlüssel vorgebeugt worden sei (Verdrängung von § 831 mit dem dort möglichen Entlastungsbeweis). Dazu ausführlich ab Rn. 779.
Zur Bejahung einer Schadenshaftung durch Unterlassen ist dabei sehr sorgfältig die haftungsbegründende Kausalität zu prüfen, ob also die verletzte Vorsorgepflicht gerade vor solchen Folgen oder Entwicklungen schützen sollte, wie sie nun eingetreten sind.
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › I. Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht
I. Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht
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Dem Schadensausgleich liegt die Zurechnung eines missbilligten Erfolgs an ein bestimmtes ursächliches Verhalten zugrunde, sofern dieses Verhalten rechtswidrig ist, also gegen ein allgemein geschütztes (und nicht nur wie beim vertraglichen Schadensausgleich vereinbartes) Interesse verstößt. Solcher Schutz von Interessen erfolgt durch Zuteilungsnormen bzw. Verhaltenspflichten. Soweit diese aus absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern folgen, führen sie typischerweise zum Unrechtsurteil über ein sie beeinträchtigendes Handeln (Kurzformel: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit). Das folgt aus ihrer konkreten gesetzlichen Festlegung und wird nur im Einzelfall aufgehoben, wenn andere Rechte kollidieren (sog. Rechtfertigungsgründe). Die Unrechtsindikation ist Ausdruck eines Vorrangs bestimmter Schutzobjekte, den allein natürliche Rechte haben und das im rechtstaatlichen Regelfall auch nur, soweit sie konkret gesetzlich festgelegt sind.[79]
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Daran fehlt es z.B. für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu ausführlich Rn. 745), bei dem das Unwerturteil eine Interessenabwägung verlangt. Das gilt auch hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen (z.B. Organisationsverschulden).[80]
Fehlt die Indikationswirkung des Erfolgsunrechts, gründet sich die Schadenshaftung auf Handlungsunrecht und die Rechtswidrigkeit muss positiv anhand eines konkreten Pflichtenverstoßes festgestellt werden. Diese Pflicht muss sodann wiederum eine objektiv geltende, nicht bloß vertragliche sein (Sozialzweck), zusätzlich auch dem Schutz dieses Klägers dienen (Individualzweck) und zudem gerade die angeblich verabsäumte Maßnahme verlangt haben (haftungsbegründende Kausalität).
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › II. Verschulden
II. Verschulden
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Auf das strenge Verschuldensprinzip der deliktischen Unrechtshaftung wurde bereits hingewiesen. Mit Ausnahme weniger Deliktstatbestände genügt jede Fahrlässigkeit im Sinne rein objektiver Vorhersehbarkeit (vgl. § 276 Abs. 2) bei individuell gegebener Zurechnungsfähigkeit des Schädigers (vgl. §§ 827, 828); subjektive Schuldelemente (sc. ein Wollen, Billigen etc.) sind also irrelevant. Gehaftet wird bereits für jeden nicht ganz abwegigen Kausalverlauf.
Eine Korrektur erfolgt im Rahmen des haftungsbegründenden Kausalitätserfordernisses dadurch, dass die verletzte Pflicht gerade im Hinblick auf die konkrete unerlaubte Handlung ein anderes Verhalten abverlangt haben müsste.
Einer Abkehr vom Erfolgsunrecht im Hinblick auf nicht-vorsätzliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern bedarf es nicht; dem Waffenschmied verbietet das juristische Tötungsverbot nicht den Produktionsvorgang, selbst wenn Waffen letztlich an den meisten Tötungsdelikten beteiligt sind und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit für solchen Verlauf spricht. Wohl aber haftet er z.B. für ihre Abgabe an zwielichtige Gestalten. Insges. liegt die Bedeutung des Unterschieds der Unrechtslehren nur im Bereich der Irrtümer.
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › III. Grundtatbestand in § 823 Abs. 1
III. Grundtatbestand in § 823 Abs. 1
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Das BGB bestimmt keine deliktische Generalklausel eines neminem laedere (es besteht also kein allgemeines Verletzungsverbot), sondern bildet Einzeltatbestände des Schadensausgleichs. Hierunter steht die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1) an erster Stelle, gefolgt von einer „kleinen Generalklausel“ in § 823 Abs. 2 mit Verweis auf Schutzgesetze. Beide Normen sind tatbestandlich eng auf eine objektiv geschützte Interessenlage des Geschädigten begrenzt, für deren Verletzung jedoch jedes Verschulden (vgl. § 276 Abs. 1, 2) verantwortlich macht.
Die Verletzung allgemeiner Vermögensinteressen führt hingegen nur nach § 826 zur deliktischen Schadenshaftung (vgl. Rn. 773); dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die jedoch dadurch eingeschränkt wird, dass nur die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung umfasst ist, also eine gesinnungsmäßige Missbilligung von Ziel und Mittel hinzutreten muss.
1. Objektiver Tatbestand
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§ 823 Abs. 1 stellt bestimmte Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit) sowie das absolut geschützte Eigentums- „oder ein sonstiges“ Recht voran.
Die herausgehobene Stellung haben diese aber nicht, weil sie subjektive Recht des Geschädigten sind, das zwar auch, sondern vielmehr ist ihr Individual- um einen Sozialzweck (als Teil einer Güter- und Friedensordnung) ergänzt, woraus korrespondierende Verhaltenspflichten für jedermann resultieren. Es handelt sich deshalb um absolute Rechte bzw. Rechtsgüter. Nur das erlaubt, das Unrechtsurteil über ein entgegengesetztes Verhalten zu sprechen. Und weil sie unmittelbar den Persönlichkeitskern des Menschen betreffen und daher sehr konkret faßbar sind, indiziert bereits der Verletzungserfolg das Unrecht einer dorthin führenden Handlung.
a) Leben, Körper, Gesundheit
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Geschützt wird die äußere und funktionelle Integrität eines Menschen. Die Infektion mit einer Krankheit genügt, unabhängig von ihrem Ausbrechen. Leid und Trauer, etwa in Zusammenhang mit sog. Schockschäden naher Angehöriger von Unfallopfern, lösen eine Ersatzpflicht nur aus, wenn sie ausnahmsweise Krankheitswert haben. Nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist eine sog. Rentenneurose („Flucht in eine Krankheit“).
Die Erwähnung der Tötung (im Schutzgut Leben) in § 823 Abs. 1 hat schadensrechtlich nur Bedeutung im Hinblick auf §§ 844 f. für den Unterhaltsschaden