Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
zu, aus der sich eine persönliche Haftung ergeben kann.[96]
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Die Organhaftung von Geschäftsleitern und Unternehmensträgern auf Basis von Verkehrssicherungspflichten im objektiven Deliktstatbestand führt letztlich dazu, dass haftungsrechtlich nur ein (in der Praxis nahezu nicht denkbarer) Tatbestandsirrtum entlastend wirkte; welche Handlung, welches Tun oder Unterlassen, verboten gewesen sei, wird stets erst im Nachhinein objektiv festgestellt werden können. Darin liegt eine weitgehende Abschwächung des Verschuldensgrundsatzes hin zur Verursachungshaftung mit einem faktischen Zwang zur unternehmerischen Risikoaversion und größtmöglicher Absicherung durch externe Beratung.
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VIII. Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)
VIII. Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)
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Haftung für fremde Unrechtshandlungen, Haftung für Organe und Amtshaftung. §§ 31, 89 bestimmen eine Haftung des Rechtsträgers von Unternehmen (Körperschaften) und des Staates für in der Person ihrer verfassungsmäßigen Vertreter (Organe) verwirklichte Schadensersatzpflichten. Es handelt sich nicht wie bei § 831 um vermutetes eigenes Verschulden für unerlaubte Handlungen anderer, sondern um eine Haftungsüberleitung, die an die bestehende volle Haftung des Organvertreters anknüpft.
1. Staatshaftung
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Ähnliches gilt bei der Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen der Beamten nach Art. 34 GG. Bei der Staatshaftung ist deshalb zwischen dem Fiskalbereich (im Rahmen wirtschaftlicher Staatstätigkeit, wie z.B. dem Einkauf von Büromaterial durch ein Finanzamt, greift nur die Eigenhaftung des Beamten nach § 839 und je nach seiner Stellung die Haftungsüberleitung auf den Staat nach §§ 31, 89) einerseits und hoheitlicher Tätigkeit („eigene“ Staatshaftung durch Überleitung der Eigenhaftung des Beamten aus § 839 durch Art. 34 GG) andererseits, zu unterscheiden.
In beiden Fällen ist die Subsidiaritätsklausel im § 839 Abs. 1 S. 2 zu beachten, welche an sich nur gerechtfertigt ist, um den Beamten vor Eigenhaftung zu schützen, welche bei Überleitung auf den Staat allerdings auch diesem zugute kommt; (nur) insoweit tendiert die Rechtsprechung dazu, diese zumindest bei schlicht hoheitlichem Handeln (z.B. Straßenverwaltung) nicht anzuwenden.
2. Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838
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Besondere Haftungstatbestände für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten regelt das BGB hinsichtlich Körper- und Sachschäden in Folge des Einsturzes von Gebäuden oder sonstigen Werken, die mit einem Grundstück verbunden sind (Zäune, Gerüste etc.). Gehaftet wird nur für Einsturz oder Ablösung von Teilen hiervon, sofern dies Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist und sich im Schaden gerade die typische Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen eines Gebäudes verwirklicht hat (Gefahr, von herabfallenden Steinen erschlagen zu werden, nicht aber die Unfallgefahr daraus, dass sie – längere Zeit – auf der Straße liegenbleiben).
Die Haftung trifft zuerst den Eigenbesitzer des Grundstücks (§ 836 Abs. 3). Steht der unmittelbare Besitz am Gebäude jedoch einem anderen zu (Mieter, Pächter, Nießbraucher oder Erbbauberechtigter), so haftet dieser (§ 837) und zwar anstelle des Besitzers des Grundstücks. Neben Grundstücks- oder Gebäudebesitzern trifft die Haftung auch denjenigen, der die Unterhaltung des Gebäudes übernommen hat, sei es durch Vertrag oder in Folge eines Nutzungsrechts.
Die Haftung gründet auf vermutetem Verschulden, so dass es Sache desjenigen ist, der auf eine solche Haftung in Anspruch genommen wird, nachzuweisen, dass er das Gebäude oder Werk ordnungsgemäß errichtet bzw. unterhalten hat.
3. Kreditgefährdung nach § 824
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Schadensersatzpflichtig macht sich, wer schuldhaft eine unrichtige Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 Abs. 1). Die Vorschrift hat allein Bedeutung für fahrlässiges Handeln (für vorsätzliche Verleumdung wird bereits nach § 187 StGB, § 823 Abs. 2 gehaftet). Der Schutz bezieht sich nur auf unrichtige Tatsachenbehauptungen; das sind solche Äußerungen, die jedenfalls hinsichtlich ihres überwiegenden Inhalts auf den objektiven Wahrheitsgehalt hin gerichtlich überprüft werden können. Den Gegensatz bilden Werturteile, welche ein Meinen oder Dafürhalten zum Gegenstand haben. Die unrichtigen Tatsachen müssen sich außerdem gerade mit dem Geschädigten befassen, wozu auch seine Beziehungen zu seiner Umwelt gehören (so z.B. die Aussage, der Finanzsektor sei nicht mehr bereit, einem bestimmten Unternehmen Kredit zu gewähren). Die Tatsache muss unwahr sein, die Beweislast obliegt dem Geschädigten (misslingt der Beweis der Unwahrheit, bleibt die Haftung für üble Nachrede nach § 186 StGB, § 823 Abs. 2). Die Haftung ist bei fahrlässigem Handeln allerdings ausgeschlossen, wenn der Äußernde oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2).
4. Tatbestände der Gefährdungshaftung
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Gefährdungshaftung ist eine Haftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt. Beispiel für diesen Deliktstyp ist die Halterhaftung für sog. Luxustiere (§ 833 S. 1); realisiert sich die spezifische Tiergefahr, besteht die Ersatzpflicht ohne Weiteres. Gefährdungshaftung ist auch die Produzentenhaftung nach dem ProdHaftG. Für technische Gefahrenlagen aus dem Betrieb eines Pkw (vgl. § 7 StVG) u.a. existieren besondere Tatbestände der Gefährdungshaftung; zu erwähnen ist neben dem Eisenbahnbetriebsunternehmer die Haftung des Inhabers von Energieanlangen und -leitungen (§§ 1, 2 HaftPflG), für Flugzeuge (§§ 33 ff. LuftVG), Atomanlagen (§§ 25 ff. AtomG) sowie für Inhaber und Betreiber bestimmter Anlagen zum Gewässerschutz (§ 89 Abs. 2 WHG) und zum Schutz gegen Körper- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen (§ 1 UmweltHG).
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › IX. Deliktische Haftung mehrerer Personen
IX. Deliktische Haftung mehrerer Personen
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Sind mehrere Personen an einem Delikt als Schädiger beteiligt, sind oftmals die einzelnen Tatbeiträge oder die Kausalität des einen oder anderen Tatbeitrags im Nachhinein nicht mehr feststellbar.
Wirken mehrere an einer unerlaubten Handlung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen bewusst zusammen, wird jeder Tatbeitrag des einen jedem anderen als dessen eigene Verletzungshandlung zugerechnet (§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2).[97] Umfang und Kausalität des jeweiligen Tatbeitrags sind damit irrelevant. Die Zurechnung beruht auf dem jeweiligen Willen zur Teilnahme, weshalb Mittäter und Gehilfen zumindest grobe Kenntnis der Umstände der Haupttat haben müssen. Aus der Notwendigkeit des bewussten Zusammenwirkens folgt außerdem, dass stets bei allen Beteiligten Vorsatz hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung vorliegen muss (keine fahrlässige Mittäterschaft denkbar).
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Anders ist dies bei Nebentätern, welche jeder für sich den vollen Haftungstatbestand erfüllen, für diese ist die Zurechnung nach § 830 nicht erforderlich, vielmehr haftet jeder für seinen Tatbeitrag unabhängig von anderen.[98] Umgekehrt können sich Nebentäter nicht dadurch entlasten, dass die Rechtsgutsverletzung