Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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(Darlehen, Bürgschaft und das Wertpapierrecht). Erwähnenswert sind schließlich noch klarstellende Verträge (Schuldanerkenntnis und Kontokorrentverhältnis). Schließlich regelt das BGB bei den Verträgen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nochmals zu erwähnen ist, dass diese Verträge im Wesentlichen nur Planungscharakter haben, also Umsatz, Werkerstellung oder z.B. die Inanspruchnahme einer Kreditsicherheit stets davon abhängen, dass zu der vertraglich geschaffenen Verpflichtung auch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Verpflichteten hinzutreten müssen. Der Güterumsatz selbst ist erst die (sachenrechtliche, manchmal nur tatsächliche) Erfüllung des Schuldgeschäfts und von diesem strikt zu trennen.

      Umgekehrt kann im Gefälligkeitsverhältnis z.B. mangels rechtsverbindlicher Leihe auch nicht gegen das Verbot der Weitergabe einer Leihsache (§ 603 S. 2) verstoßen werden. Wird eine geliehene Sache unerlaubt vom Entleiher weitergegeben, haftet der Entleiher verschuldensunabhängig für Schäden durch den Dritten. Für die Schadenszurechnung genügt nämlich schon der haftungsbegründende Vertragsverstoß nach § 603 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1. Der „Gefälligkeitsentleiher“ hat dagegen nur Verschulden zu vertreten (für ihn ist eben nicht „eine strengere Haftung bestimmt“ i.S.v. § 276 Abs. 1).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › I. Kauf

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      Der Kauf dient dem Umsatz von handelbaren Vermögensgegenständen. Es sind reine Liefergeschäfte, ohne spezifisch persönliche Leistungspflichten. Der Kauf unterscheidet sich von insb. Überlassungs- sowie Dienst- und Werkverträgen deshalb darin, dass es auf die Person des Vertragspartners – abgesehen von seiner Kreditwürdigkeit – weniger ankommt, als auf die Qualität der Ware.

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      Verkäuflich sind nicht nur vorhandene Objekte, sondern auch erst zu beschaffende, wie fremde Sachen oder Rechte oder die künftige Produktion. Bei nicht vorrätiger Ware ist sodann der Kaufvertrag insb. vom Werklieferungsvertrag (§ 651) zu unterscheiden, wobei sich die daran anschließenden Problemstellungen weithin gleichen. Ist dagegen die künftige Sache erst durch Ausbeutung zu schaffen, die der Erwerber selbst übernehmen soll (Auskiesung, Ernte), handelt es sich dagegen um Pacht, nicht um Kauf.

      Das Kaufrecht als Umsatzgeschäft muss sich insoweit mit vier Problemkreisen befassen: 1. Inhalt und Umfang der Primärpflichten (insb. der primären Hauptpflichten); 2. Gewährleistungspflichten des Verkäufers bei Mängeln; 3. Gefahrtragung in der Zeit zwischen Abschluss und Erfüllung des Kaufvertrags; 4. Erwerbsnebenkosten.

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      Der Kaufvertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen und begründet Hauptpflichten in Form der primären Pflichten auf Erfüllung des Versprochenen (einschließlich ggf. der Nacherfüllung), aber auch in Gestalt der sekundären gesetzlich festgelegten Pflichten im Falle seiner mangelhaften Erfüllung: auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, vgl. § 437. Die Sekundärpflichten folgen aus der Störung von Primärpflichten und treten dann an deren Stelle (z.B. Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 3, 281) oder auch neben sie (z.B. als Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280 Abs. 2, 286). Beide Arten von Pflichten sind streng zu trennen, weil das Versprochene ohne Weiteres, Sekundärpflichten jedoch erst auf Nachfristsetzung oder bei Vertretenmüssen zu erfüllen sind.

      Primärpflichten sind zuerst die für den Vertragstyp charakteristischen Hauptpflichten, aber genauso Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten. Die Hauptpflichten des Verkäufers ergeben sich daraus, dass das Kaufobjekt dem Käufer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer und zu vollem Recht verschafft werden soll. Bei körperlichen Kaufobjekten sind daher der Besitz und das Eigentumsrecht zu verschaffen. Nebenleistungspflichten dienen begleitend dazu der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Schutzpflichten verlangen dagegen eine Rücksichtnahme außerhalb des eigentlichen Vertragszwecks


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