Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm


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      Gewarnt werden muss die Mandantschaft davor, den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin dazu zu veranlassen, vor der Polizei zu seinen Gunsten falsche Angaben zu machen. Dadurch könnte sich der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin u.a. nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar machen.

      Hinweis

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      Nicht vergessen sollte die Verteidigung auch den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin der Mandantschaft, mit dem/der diese nicht verwandt ist. Diesem/dieser steht das „Zeugnisverweigerungsrecht“ nicht zu, es sei denn, es handelt sich um einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG. Hier kann von der Verteidigung nur der Hinweis gegeben werden, dass Zeugen nur dann verpflichtet sind, vor der Polizei zu erscheinen, wenn sie nach den seit dem 18.8.2017 geltenden § 136 Abs. 3 – 7 StPO, unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen, geladen sind. Angaben zur Sache müssen die Zeugen machen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die denen ein solches zusteht müssen zwar erscheinen, können und sollten sich jedoch darauf berufen. Vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft waren Zeugen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, schon immer zur (wahrheitsgemäßen) Aussage verpflichtet und können hierzu notfalls gezwungen werden (§§ 161a, 51, 70 StPO). Allerdings ändert sich die Situation natürlich, wenn der Zeuge und der Beschuldiger sich während des laufenden Strafverfahrens entscheiden, ein ernsthaftes Verlöbnis einzugehen und damit für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin sich plötzlich ein echtes Zeugnisverweigerungsrecht ergibt.

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      Bei der Verteidigung von Verkehrsstrafverfahren ist es regelmäßig so, dass das Fahrzeug anhand des amtlichen Kennzeichens sehr gut identifiziert werden kann, jedoch der Fahrer/die Fahrerin nicht feststehen mit der Folge, dass der/die Halter/in zunächst einen relativ neutral gehaltenen Anhörungsbogen als Zeuge/in mit der Frage erhält, wer denn zu einem bestimmten Tatzeitpunkt an einem bestimmten Tatort das Fahrzeug führte. Oftmals wird der/die Halter/in auch als Zeuge/in zum Erscheinen auf einer Polizeiwache eingeladen, dabei sind die neuen Vorschriften des § 136 Abs. 3 – 7 StPO, die ein pflichtiges Erscheinen des/der Zeugen/in unter bestimmten Voraussetzungen anordnet, zu beachten.

      Aber es verbleibt dabei; sollte der/die Mandant/in mit einem solchen Schreiben bei seinem Rechtsanwalt/seiner Rechtsanwältin erscheinen, ist die richtige Empfehlungen, sich gegenüber der Polizei auf Schweigerechte zu berufen, denn wenn der/die Halter/in gleichzeitig der/die Fahrer/in war, hat man als Zeuge/in gemäß § 55 StPO das Recht sich nicht selber belasten zu müssen und sollte das Fahrzeug einem Verwandten bis zum 3. Grad einschließlich überlassen worden sein, steht dem/der Halter/in das Schweigerecht des § 52 Abs. 1 StPO auch zu.

      Hinweis

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      Denn die Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen, das zeigt die Praxis, ist – vorsichtig formuliert – als zurückhaltend zu bezeichnen. Denn einerseits wird dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin entgegengehalten, es handele sich um eine vorläufige Interessenwahrnehmung, es sei also noch gar keinen Rechtsschutzfall entstanden; oder es handele sich nur um die Meldung von Schadensersatzansprüchen


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