BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann


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3.Primärleistungspflichten und Sekundärleistungspflichten

       4.Tun und Unterlassen (§ 241 Abs. 1 S. 2)

       II.Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2)

       1.Begriff und Funktion

       2.Inhalt und Reichweite

       3.Schutzpflichten, Leistungspflichten und Nebenleistungspflichten

       4.Deliktische und vertragliche Schutzpflichten

       III.„Schulden“ und „Haften“

       1.Begrifflichkeiten

       2.Unbeschränkte Vermögenshaftung des Schuldners als Regelfall

       3.Beschränkte Vermögenshaftung des Schuldners in Ausnahmefällen

       4.Eigenmächtige Durchsetzung der Haftung in Ausnahmefällen

       IV.Naturalobligationen

       V.Obliegenheiten

       VI.Lösung Fall 7

       § 4Die Entstehung von Schuldverhältnissen

       I.Überblick

       1.Gesetzliche Schuldverhältnisse

       2.Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

       a)Allgemeine Rechtsgeschäftslehre

       b)Die Draufgabe (§§ 336-338)

       II.Kontrahierungszwänge

       1.Allgemeine Charakteristiken

       2.Beispiele

       a)Spezialgesetzliche Kontrahierungszwänge

       b)Kontrahierungszwänge nach allgemeinen Regeln (§ 826 BGB, § 21 Abs. 1 AGG)

       III.Unbestellte Leistungen (§ 241a)

       1.Zweck und Systematik

       2.Voraussetzungen

       3.Rechtsfolgen

       a)§ 241a Abs. 1: Ausschluss vertraglicher Ansprüche

       b)§ 241a Abs. 2: Gesetzliche Ansprüche

       4.Lösung Fall 13

       IV.Formvorschriften

       1.Grundsatz der Formfreiheit

       2.Formarten, Regelungsorte und Beispiele, Zwecke gesetzlicher Formvorschriften

       3.§ 311b Abs. 1 (Grundstücksverträge)

       a)Praktische Bedeutung

       b)Zwecke des § 311b Abs. 1

       c)Voraussetzungen des § 311b Abs. 1

       d)Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 311b Abs. 1

       e)Fall 14 Lösung

       4.Verträge über das Vermögen (§ 311b Abs. 2 und Abs. 3)

       a)Verträge über das gegenwärtige Vermögen (§ 311b Abs. 3)

       b)Verträge über das künftige Vermögen


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