BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_ee0830ca-c650-5fa8-a31c-b96cd9edc37a">Rechtsfolgen

       6.Unsicherheitseinrede bei Vorleistungspflicht (§ 321)

       7.Lösung Fall 32

       Teil III Leistungsstörungsrecht

       § 8Einführung und Grundlagen

       I.Begriff, Zwecke und Regelungsorte

       II.Pflichtverletzung als facettenreicher Zentralbegriff

       1.Pflichtverletzung, Pflichteninhalt und Schuldverhältnis

       2.Pflichtverletzung bei Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1)

       III.Kategorien von Leistungsstörungen

       1.Nichtleistung (ganz oder teilweise)

       2.Leistungsverzögerung

       3.Schuldnerverzug (§§ 286-288)

       4.Schlechtleistung

       5.Nebenpflichtverletzungen und Schutzpflichtverletzungen

       6.Gläubigerverzug (Annahmeverzug)

       7.Leistungserschwerung, Unzumutbarkeit, Geschäftsgrundlage

       IV.Die Systematik des § 280

       1.§ 280 Abs. 1 als Grundtatbestand für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis

       a)Schuldverhältnis

       b)Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

       c)Vertretenmüssen des Schuldners (§ 280 Abs. 1 S. 2)

       d)Durch die Pflichtverletzung entstandener Schaden

       2.Die weiteren Differenzierungen und Voraussetzungen von § 280 Abs. 2 und Abs. 3

       a)Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 2)

       b)Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3)

       V.Die Abgrenzung der Schadenskategorien

       1.Zur Bedeutung der Abgrenzung

       2.Schadensersatz „statt der Leistung“ (§ 280 Abs. 3)

       a)Abgrenzung nach dem jeweiligen Interesse („schadensphänomenologischer Ansatz“)

       b)Abgrenzung nach dem letztmöglichen Zeitpunkt der Leistungserbringung

       c)Die Abgrenzung in der Rechtsprechung

       3.Schadensersatz „wegen Verzögerung der Leistung“ (§ 280 Abs. 2)

       4.(Einfacher) Schadensersatz bzw Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 280 Abs. 1)

       5.Lösung Fall 34

       VI.Vertretenmüssen

       1.Grundlagen

       a)Vertretenmüssen als zentrale Voraussetzung von Schadensersatzansprüchen

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