BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_79179b92-ed04-539a-8b6c-aa2ad09b922d">Eingeschränktes Verschuldensprinzip

       c)Darlegungs- und Beweislast, Bezugspunkt

       2.Eigenes Verschulden des Schuldners (§§ 276 und 277)

       a)Grundsätze

       b)Verschuldensfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 827, 828)

       c)Vorsatz

       d)Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2)

       e)Vertragliche Einschränkungen der Verschuldenshaftung (Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen)

       f)Vertragliche Erweiterungen durch den Inhalt des Schuldverhältnisses (insbesondere: Garantien)

       g)Gesetzliche Haftungserweiterungen

       3.Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278)

       a)Grundgedanke

       b)Bestehendes Schuldverhältnis

       c)Erfüllungsgehilfe

       d)Handeln „in Erfüllung“ einer Schuldnerpflicht

       e)Verschulden des Erfüllungsgehilfen

       f)Rechtsfolgen

       g)Abweichende Vereinbarungen

       4.Haftung für gesetzliche Vertreter (§ 278 Var. 1)

       a)Grundgedanke

       b)Begriff des gesetzlichen Vertreters

       c)Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen

       5.Lösung Fall 36b)

       § 9Nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung: Das Rücktrittsrecht aus § 323 und aus § 324

       I.Grundlagen

       II.Voraussetzungen des § 323

       1.Gegenseitiger Vertrag

       2.Nichtleistung

       3.Fälligkeit und Durchsetzbarkeit

       4.Erfolglose Fristsetzung bzw Entbehrlichkeit der Fristsetzung

       a)Fristsetzung

       b)Entbehrlichkeit der Fristsetzung

       5.Fruchtloser Fristablauf (außer bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 Abs. 2)

       6.Ausschlussgründe

       a)§ 323 Abs. 5 S. 1 (Teilleistungen)

       b)§ 323 Abs. 5 S. 2 (Mangelhafte Leistung)

       c)§ 323 Abs. 6 1. Alt. (alleinige oder überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers)

       d)§ 323 Abs. 6 2. Alt. (Annahmeverzug des Gläubigers)

       e)Keine Vertragsuntreue des Gläubigers

       7.Rücktrittserklärung

       III.Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung (§ 324)

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