Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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      Der G-BA legt zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen in Form von Richtlinien fest, § 137 Abs. 1 SGB V. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen, als da sind Vergütungsabschläge, Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, die Information Dritter über die Verstöße, sowie die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.

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      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › VIII. Weitere Selbstverwaltungseinrichtungen der Heilberufe – Berufsständische Versorgungswerke

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      Die Finanzierung der Versorgungswerke erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von den zuständigen Organen der Selbstverwaltung, in der Regel Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss (in Bayern: Landesausschuss), festgesetzt werden. Anders als in der gesetzlichen Sozialversicherung i.S.v. Art. 74 Nr. 12 GG ist Basis der Versorgungsleistungen nicht das Umlage-, sondern ein versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz ausgerichtetes Kapitaldeckungs- oder Anwartschaftsverfahren. Die Versorgungswerke stehen unter der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Länderministerien.

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      Als Dachorganisation der 80 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen für ca. eine Million Angehörige der verkammerten Freien Berufe nimmt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) deren Interessen wahr.

      Anmerkungen

       [1]

      Heffter 83 ff.

       [2]

      Heffter 264.

       [3]

      Levita 222, 252.

       [4]

      Bismarck Erstes Buch, Erstes Kapitel.

       [5]

      Hendler 43.

       [6]

      Hendler 50.

       [7]

      Hendler 43.

       [8]

      Hendler 46.

       [9]

      Zit. nach Hendler 47.

       [10]

      Herrfahrdt 42, 43.

       [11]

      Heffter 13.

       [12]

      Heffter 43.

       [13]

      Kluth/Hendler A III 1 Rn. 20.

       [14]

      Kluth/Hendler A III 1 Rn. 19.

       [15]

      Hendler 54.

       [16]

      Siehe


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