Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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1945 knüpfte das „Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung“[131] vom 21.2.1951 an traditionelle Organisationsgrundsätze der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung an.[132] Mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht (GKAR) vom 17.8.1955[133] wurde den KV der Sicherstellungsauftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung übertragen.

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      Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde auch die gesetzliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung eingeführt, § 95d SGB V, wobei der Nachweis über Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, Zahnärzte und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden kann, § 95d Abs. 2 S. 1 SGB V. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, welche die Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene aufgestellt haben, § 95d Abs. 2. S. 2 SGB V. „Im Einvernehmen“ mit den Arbeitsgemeinschaften der zuständigen Kammern auf Bundesebene regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen den angemessenen Umfang der in einem Fünf-Jahres-Zeitraum nachzuweisenden Fortbildung, § 95d Abs. 6 S. 1 SGB V. Insoweit anerkennt der Sozialgesetzgeber das Primat der funktionalen Selbstverwaltung im Bereich der Strukturqualität, wenn auch die Einbeziehung der Kammern in den Regelungskreis der Vertragsarzt-Tätigkeit unsystematisch erscheint. Das Verfahren des Fortbildungsnachweises und eventueller Honorarkürzungen bzw. zum Antrag auf Entzug der Zulassung bei Nichterbringen (§ 95d Abs. 3 SGB V) regeln die KV alleine.

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      Die KV dürfen Dienstleistungsgesellschaften gründen, die beim Abschluss von Verträgen, welche die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, bei Datenverarbeitung, Datensicherung und Datenschutz, in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen, welche die Vertragsarzttätigkeit betreffen, bei der Vertragsabwicklung für Vertragspartner von Verträgen, welche die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen und bei der Übernahme von Verwaltungsaufgaben von Praxisnetzen tätig werden können, § 77a Abs. 2 Nr. 1–5 SGB V.

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      Hinweis

      Eine Finanzierung der Dienstleistungsgesellschaften aus Mitteln der KV oder KBV ist ausgeschlossen, § 77a Abs. 3 S. 2 SGB V.

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      KBV und Spitzenverbände der Krankenkassen wurden gesetzlich verpflichtet, ein Institut zu gründen, das den Bewertungsausschuss bei seinen Aufgaben unterstützt; das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse des Bewertungsausschusses beanstanden und ergänzende Stellungnahmen anfordern, § 87 Abs. 3b, 6 SGB V. Bei den vom G-BA zu beschließenden Richtlinien ist u.a. der Punkt „Qualitätssicherung“ neu aufgenommen worden, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die beschlossenen Richtlinien beanstanden und zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen


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