Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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Regelung der psychotherapeutischen Berufspflichten und der Grundsätze für die psychotherapeutische Tätigkeit, sei es im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder in selbstständiger Tätigkeit, die Vertretung der Belange der Berufsangehörigen und der Psychotherapie gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, den Institutionen des Gesundheitswesens, den Bundesbehörden, den Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Bundesebene sowie gegenüber den europäischen Institutionen, die Förderung der Psychotherapieforschung und der wissenschaftlichen Grundlagendisziplinen der Psychotherapie und deren Weiterentwicklung, ebenso der psychotherapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

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      Dabei setzt sich die BPtK für eine Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Berufsausübung ein, die den psychotherapeutischen Arbeitsbedingungen angemessen ist und den psychotherapeutischen Prozess befördert. In allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, wahrt sie die beruflichen Belange der in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. selbstständig tätigen Psychotherapeuten und wirkt auf eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich hin. Zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Angelegenheiten veranstaltet sie Tagungen, stellt Beziehungen zu internationalen Organisationen und Institutionen her und vertritt die beruflichen, berufspolitischen und wissenschaftlichen Belange der Psychotherapeuten. Eine weitere Aufgabe liegt darin, sich für innovative Versorgungsformen und für eine gesundheitswissenschaftlich ausgerichtete stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (public health) einzusetzen, § 2 Abs. 2 Satzung BPtK.

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      Organe der BPtK sind Bundesdelegiertenversammlung (Deutscher Psychotherapeutentag), Bundesvorstand und Länderrat, § 3 Satzung. Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt (§ 12 Abs. 1) und setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Beisitzern; dabei muss ein Vorstandsmitglied ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein § 10 Abs. 2 Satzung. Dem Vorstand sollen mindestens ein in einem Beschäftigungsverhältnis tätiges Kammermitglied und mindestens ein selbstständig tätiges Kammermitglied angehören, § 10 Abs. 2 Satzung. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung führt der Bundesvorstand die Geschäfte der Bundespsychotherapeutenkammer.

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      Der Länderrat besteht aus den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Länderkammern, die sich durch ihre Vorstandsmitglieder vertreten lassen können, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, § 15 Abs. 1 Satzung. Die Bundesversammlung wählt zwei weitere Mitglieder (und Vertreter) als beratende Mitglieder in den Länderrat hinzu, § 15 Abs. 2 S. 1 BPtK Satzung. Aufgabe des Länderrates, dessen Vorsitz jährlich unter den Mitgliedern wechselt, ist es gem. § 16 der Satzung, den Vorstand in allen Angelegenheiten, welche die Belange der Psychotherapeutenkammern der Länder betreffen, zu beraten, die Koordination zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den Psychotherapeutenkammern der Länder zu fördern und gemeinsame Initiativen der Psychotherapeutenkammern der Länder zu koordinieren. Neben dem Finanzausschuss kann die Bundesversammlung weitere Ausschüsse und Kommissionen bilden, § 6e Satzung. Die Finanzierung der Bundespsychotherapeutenkammer erfolgt durch auf die Mitgliedszahlen bezogene Beiträge der Verbandsmitglieder, § 23 Satzung.

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      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › VII. Selbstverwaltung in der Sozialversicherung

VII. Selbstverwaltung in der Sozialversicherung

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