Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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nicht ohne demokratische Verfasstheit gedacht werden.[49]

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      Hinweis

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      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › V. Perspektiven der Selbstverwaltung

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      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › VI. Die Kammern der Heilberufe

VI. Die Kammern der Heilberufe

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      Wichtig

      Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern öffentliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Bei der Aufgabenerfüllung „unter Grundrechts- und Gemeinwohlbindung“ (Kluth) unterliegen sie der Rechtsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Approbierte Berufsträger, unabhängig davon, ob selbstständig oder angestellt, sind Pflichtmitglieder, sie unterliegen der Berufsaufsicht, die durch die Organe der Selbstverwaltung ausgeübt wird.

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      Die Heilberufe-Gesetze der Länder knüpfen die Mitgliedschaft wahlweise an die Ausübung des Berufs im jeweiligen Bundesland


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