Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_b197291b-b484-5d9f-869e-eff90708cbdc">Sonstige Verträge150 – 152
IV.Rahmenempfehlungen und sonstige Richtlinien der Spitzenverbände153 – 161
1.Rahmenempfehlungen153, 154
2.Hilfsmittelverzeichnisse nach § 139 SGB V155 – 158
3.Begutachtungsrichtlinien – MD159 – 161
E.Anspruchsstruktur und Anspruchskonkretisierung im Einzelfall162 – 202
I.Allgemeines162 – 165
II.Bewilligungsentscheidungen durch die Krankenkasse166 – 171
1.Antragsbedürftige Leistungen166, 167
2.Förmliche Anspruchsberechtigung168
3.Vorliegen des Versicherungsfalls169 – 171
III.Norm- und Anspruchskonkretisierung durch Inanspruchnahme172 – 202
1.Speziell: Der Versicherungsfall der Krankheit174 – 178
2.Kein Wahlrecht des Patienten179
3.Inanspruchnahme180 – 189
4.Auswirkungen im Verhältnis zur Krankenkasse190 – 202
a)Anspruchsprüfung durch den MD191 – 196
b)Nachträgliche Überprüfung im Verhältnis Krankenkasse zu Leistungserbringer am Beispiel der Krankenhausbehandlung197 – 202
Literatur:
Busse/Schreyögg/Stargardt Management im Gesundheitswesen, 4. Auflage 2017; Clemens Qualitätsprüfung bei neuen Behandlungsmethoden in der stationären Versorgung – § 6 Abs. 2 KHEntgG – Von den Anforderungen im Schrifttum bis zur Schaffung der §§ 137c Abs. 3 und 137h SGB V, Katzenmeier/Ratzel (Hrsg.), FS für Franz-Josef Dahm, 2017, 101 ff.; Felix Methodenbewertung im Krankenhaus – Zur Ergänzung von § 137c SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, MedR 2016, 93 ff.; Felix/Deister Innovative Medizin im Krankenhaus – erfordert das Versorgungsstrukturgesetz eine grundlegende Neubewertung?, NZS 2013, 81 ff.; Hart 3910 Off-Label-Use, Heidelberger Kommentar zum Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht; Hauck Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BSG zum Krankenhaus-, Rehabilitations- und Adaptionsmaßnahmenrecht, ZMGR 2009, 343 ff.; ders. Medizinische Innovationen im Krankenhaus – aktuelle Rechtsfragen aus der Sicht der Rechtsprechung, GesR 2014, 257 ff.; Herzog Zwischen Budget und Haftung – faktische Rationalisierungsentscheidungen auf dem Rücken der Ärzte, GesR 2007, 8; Just/Schneider Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2. Auflage 2016; Plagemann/Radtke-Schwenzer Grundrecht auf Gesundheit – Der Nikolaus-Beschluss des BVerfG und seine Folgen, ZAP 2009, 501 ff.; Wenner Rationierung, Priorisierung, Budgetierung – verfassungsrechtliche Vorgaben für die Begrenzung und Steuerung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, GesR 2009, 169 ff.; Wölk Von der Abschaffung des Beschleunigungsgebotes bei der Überprüfung der Krankenhausabrechnung – die neue Rechtsprechung des BSG zum § 275 Abs. 1c SGB V, ZMGR 2014, 63 ff.
Anmerkungen
Autor und Herausgeber danken Herrn Rechtsanwalt Rainer Beeretz für die Möglichkeit, seinen Beitrag weiterführen zu können.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › A. Einleitung
A. Einleitung
1
Der Schwerpunkt der folgenden Darstellung des Leistungsrechts liegt nicht in der Vermittlung materieller Anspruchsnormen. Vielmehr widmet es sich den Grundstrukturen der Leistungsrechte gesetzlich Krankenversicherter und ihrer Integration in ein System der Normkonkretisierung von Leistungsansprüchen und der Anspruchskonkretisierung durch die Leistungserbringung.[1]
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › A. Einleitung › I. Definition Leistungsrecht
I. Definition Leistungsrecht
2
Eine sozialversicherungsrechtlich Legaldefinition des Leistungsrechts sucht man vergebens. Aus § 11 SGB I ist zu entnehmen, dass die sozialen Rechte der Bürger durch Sozialleistungen, d.h. durch Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen verwirklicht werden. Dabei sind Sozialleistungen die Vorteile, die nach den Vorschriften des SGB dem einzelnen Berechtigten zugute kommen.[2]
3
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung definiert die Teilhabe des gesetzlich Krankenversicherten an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als ein Element des gesetzlichen Sozialversicherungssystems.
4
§ 4 Abs. 2 SGB I hält fest, dass der Krankenversicherte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Verbesserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Mutterschaft hat. § 21 Abs. 1 SGB I und § 11 Abs. 1 und 2 SGB V thematisieren die Leistungsarten