Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
zeitigen. Dennoch wird der Nutzer für eine geraume Zeit diejenigen verlässlichen und aktuellen Informationen vorfinden, die er für die Problemlösung im Rahmen seiner medizinrechtlichen Tätigkeit benötigt.
Anmerkungen
Kilian Die Fachanwaltschaft – Problemfelder und Herausforderungen, NJW 2013, 1561 ff.
BGH Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 11/16 O, ZMGR 2017, 217, die Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des BGH nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren.
BGH Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18. Ein Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung idem jeweils näher umschriebenen Bereich der Fachanwaltsordnung liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung dar: Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum „Vergütungsrecht der Heilberufe“ (§ 14b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt.
Zur Frage der Fallgewichtung, zum Prüfungsrecht der Kammern und zum Dreijahreszeitraum hat sich mittlerweile eine sehr rege Rechtsprechung entwickelt: BGH Beschl. v. 12.7.2010 – AnwZ (B) 85/09, AnwBl 2010, 798, Berufung kein eigener Fall; Bay AGH Beschl. v. 27.2.2008 – I 34/07; BGH Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07, BRAK 2008, 218, kein eigenes Überprüfungsrecht der Kammern von Klausuren; BGH Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 43/08, BRAK 2009, 182, Verlängerung des Dreijahreszeitraums um Zeiten der Kindererziehung; BGH Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK 2008, 133, zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs; BGH Urt. v. 28.11.2012 – AnwZ (Bvfg) 56/11, NJW 2013, 175, kein Fachanwaltstitel ohne jährliche Fortbildung, Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der RAK, versäumt RA Nachfrist, Widerruf rechtmäßig; ebenso BGH Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl 2014, 755, Widerruf, wenn RA in drei aufeinander folgenden Jahren die Fortbildungspflicht versäumt; BGH Urt. v. 8.4.2013 – AnwZ (Bvfg) 54/11, BRAK-Mitt 2013, 135 = NJW 2013, 1599, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles; siehe auch BGH Beschl. v. 25.9.2013 – AnwZ (Bvfg) 52/12, BRAK-Mitt 2014, 39.
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat
Dr. Rudolf Ratzel
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat
B.Medizinrecht als Querschnittsfach2, 3
I.Öffentlich-rechtliche Prägung des Medizinrechts2
II.Medizinrecht und gesellschaftspolitische Strömungen3
C.Informationen4, 5
I.Printmedien und Organisationen4
D.Mandantentypologie im Medizinrecht6 – 11
E.Das Honorar12 – 17
I.Mandatsbearbeitung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten12
II.Auszug aus dem Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit 201713, 14
III.Auszug aus dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (i.d.F. v. 31.5./1.6. und 18.7.2013)15, 16
IV.Zivilrechtliche Verfahren17
Literatur:
Harneit Die Abrechnung medizinrechtlicher Mandate, ZMGR 2015, 399 ff.; ders. Rechtsanwaltsgebühren und Kostenerstattung in Vertragsarztangelegenheiten, ZMGR 2005, 123; Krüger Der Rechtsanwalt als Compliance Officer im Rahmen gesundheitsrechtlicher Mandatsbetreuung, ZMGR 2012, 149 ff.; Schneider Zur Anwendung des RVG im Medizinrecht, ZMGR 2005, 130; Wiesener Medizinrecht, Handbuch Vergütungsrecht, 2. Auflage 2011.
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › A. Allgemeines
A. Allgemeines
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Betrachtet man die Bausteine des „Fachanwalts für Medizinrecht“ wird schnell klar, dass – wenn überhaupt – nur wenige für sich in Anspruch nehmen können, in allen oder nahezu allen dieser Teilgebiete eine Beratung auf hohem Niveau anbieten zu können. Längst hat der Zwang zur Subspezialisierung auch das Medizinrecht erfasst, letztlich aber mit der Konsequenz, dass der hoch qualifizierte Subspezialist möglicherweise schon wieder weniger als „Medizinrechtler“ zu bezeichnen ist als der medizinrechtliche Generalist.
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › B. Medizinrecht als Querschnittsfach
B. Medizinrecht als Querschnittsfach
2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › B. Medizinrecht als Querschnittsfach