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Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich ist oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Einwilligung bedarf, nicht die Forschungsergebnisse als solche.[389] Was unter „Ereignissen der Zeitgeschichte“ zu verstehen ist, bleibt unklar.[390] Zu denken ist etwa an den Ausbruch einer seltenen, aber gefährlichen Krankheit zur Entwicklung von Medikamenten oder zur Verhinderung einer Pandemie. Dazu auch Kommentierung im Rahmen von Art. 89 Rn. 57.

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      Mit § 28 Abs. 1 BDSG n.F. wird von der Öffnungsklausel aus Art. 9 Abs. 2 lit. j Gebrauch gemacht und damit auf nationaler Ebene eine Ausgestaltung des Ausnahmetatbestandes vorgenommen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Die Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten für die Unterstützung bei der Durchsicht des Manuskriptes.

       [2]

      Abrufbar unter https://netzpolitik.org/2020/corona-tracking-datenschutz-kein-notwendiger-widerspruch/, zuletzt abgerufen am 26.4.2020.

       [3]

      Abrufbar unter: https://datenethikkommission.de/gutachten/, zuletzt abgerufen am 21.4.2020.

       [4]

      Abrufbar unter https://www.ma-hsh.de/infothek/publikationen/ma-hsh-gutachten-transparenz-bei-medienintermediaren.html,


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