DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Ausnahmetatbestandes unterfallen. Jedenfalls werden Krankheitsregister zur Analyse und Prävention von Gesundheitsgefahren dem Ausnahmetatbestand unterfallen. Darüber hinaus werden auf nationaler Ebene etwa die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Medizinproduktegesetzes (MPG) erfasst.[336] Ferner erfasst Art. 9 Abs. 2 lit. i Fälle, in denen es um die Vermeidung von Pandemien oder Epidemien geht.

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      Darüber hinaus müssen die unions- oder mitgliedstaatlichen Regelungen angemessene Garantien zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person enthalten. Insofern gelten die Ausführungen aus Art. 9 Abs. 2 lit. b (vgl. Rn. 132 ff.) entsprechend.

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      Eine Verarbeitung sensibler Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 ist nach dem Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. j zulässig, wenn das mitgliedstaatliche Recht im angemessenes Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht.

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      Hierbei ist zu beachten, dass die Verarbeitung für Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse erfolgen muss. So verweist ErwG 53 S. 1 a.E. beispielhaft auf Studien im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

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      Der Begriff der Verarbeitungen für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke ist laut ErwG 159 S. 2 weit auszulegen und vermag dabei etwa die Verarbeitung für die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung einzuschließen. Wissenschaftliche Forschungszwecke sind darüber hinaus in Art. 13 GRCh (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Insofern wird ausweislich des ErwG 159 S. 3 dem Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung getragen. Dafür werden auch Studien, die im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit stattfinden erfasst. Insofern sollten nach ErwG 159 S. 5 um den Besonderheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken Rechnung zu tragen spezifische Regelungen insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung oder sonstigen Offenlegung von personenbezogenen Daten im Kontext wissenschaftlicher Zwecke gelten.

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      Der Begriff der Forschung umfasst dabei in Anlehnung an die verfassungsrechtliche Definition „alles, was als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“. Zum Begriff der wissenschaftlichen Forschung vgl. ausführlich Art. 89 Rn. 21 f.

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      Eine unabhängige Forschung mit Verarbeitung sensibler Daten kann sowohl durch den Verantwortlichen als durch Externe durchgeführt werden.

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