DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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die eine Zuordnung sowohl zum Gesundheits- als auch zum Sozialbereich zulassen, bilden etwa staatliche Beratungsstellen zur Suchtprävention oder soziale Dienste in Krankenhäusern.[321]

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      Wie bereits oben im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. h angedeutet, bezieht sich der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. i auf die gefahrenabwehrrechtliche Komponente im Gesundheitswesen. Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit zulässig. Die Verarbeitung sensibler Daten für die öffentliche Gesundheit steht dabei ausweislich Art. 9 Abs. 2 lit. i Hs. 2 unter dem Vorbehalt einer unions- oder mitgliedstaatlichen Regelung und enthält somit eine Öffnungsklausel.

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      Der Ausnahmetatbestand hat keine korrespondierende Vorgängerregelung in der DSRL.

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      Anders als im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. g ist ausweislich des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 lit. i ein „einfaches“ öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausreichend.

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