DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Personen stellen unter den Voraussetzungen von ErwG 51 personenbezogene Daten dar.[118] In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 4 Nr. 14 (vgl. Rn. 246) zu beachten. Im Zuge dessen stellt sich auch die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis von DS-GVO und KUG (vgl. dazu Kommentierung in Art. 13 Rn. 101 ff. und Art. 85 Rn. 39).[119]

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      Im Hinblick auf E-Mail-Adressen kommt diesen dann ein Personenbezug zu, wenn anhand der in der Adresse angegebenen Informationen eine Identifikation der Person möglich ist. So wird insbesondere Role-Accounts (wie etwa [email protected]) in der Regel ein Personenbezug fehlen.

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III. Art. 4 Nr. 2: Verarbeitung

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      Art. 4 Nr. 2 definiert den Begriff der Verarbeitung als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.

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      Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der Verarbeitung nach der DS-GVO in der Praxis ist festzuhalten, dass bei der bisherigen Benennung des Trias „erheben, verarbeiten, übermitteln“ alle Vorgänge gemeint sind, die der in Art. 4 Nr. 2 genannte Oberbegriff „verarbeiten“ erfasst. Es ist zu empfehlen aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst darauf zu verzichten, Teilschritten, wie „erheben“ und „übermitteln“, eine eigene Bezeichnung zu geben. So sollte der Begriff „Nutzung“ nicht verwendet werden. Dieser findet sich nicht in der Definition des Art. 4 Nr. 2 und ist daher mit Rechtsunsicherheit behaftet.

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