DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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lässt diese Frage offen.[84] Da aber im Fokus der DS-GVO insbesondere die Betroffenenrechte stehen, deren Ausübung nur durch einen bereits lebenden im Sinne von geborenen Menschen erfolgen kann, liegt – unabhängig von der Frage der fehlenden Rechtssubjektivität – die Annahme nahe, dass Daten ungeborener Kinder noch keinen Personenbezug aufweisen.[85]

3. Sachlicher Schutzumfang

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      Die Information muss sich nach Art. 4 Nr. 1 auf eine „identifizierte oder identifizierbare“ Person beziehen. Für die rechtliche Beurteilung ist es im Rahmen von Art. 4 Nr. 1 ohne Belang unter welchen Begriff sich ein Tatbestand subsumieren lässt. Während die DS-GVO den Begriff der identifizierbaren Person ausführt, wird der Begriff der identifizierten Person nicht näher erläutert.

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