DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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bspw. besondere Vorlieben und Interessen oder Aufenthaltsorte einzelner betroffener Personen ermittelt werden können.[154] Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob die personenbezogenen Daten aus einer oder aus verschiedenen Quellen stammen. Ob der Verantwortliche einen oder mehrere Zwecke verfolgt oder ob die Bewertung der natürlichen Peron der Vorbereitung einer automatisierten Einzelfallentscheidung dient ist ebenfalls nicht von Bedeutung.[155]

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      Ausweislich des ErwG 72 ist das Profiling eine Art der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch einen Erlaubnistatbestand der Art. 6 oder 9 legitimiert sein muss. Relevant ist die Norm damit vor allem für Verantwortliche, die automatisierte Einzelentscheidungen vornehmen und dabei Profilinganalysen oder -vorhersagen verwenden.

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      Nach Art. 70 Abs. 1 lit. f kann der EDSA Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf Profiling beruhenden Entscheidungen gem. Art. 22 Abs. 2 bereitstellen.

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VI. Art. 4 Nr. 5: Pseudonymisierung

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      Der Begriff der „Pseudonymisierung“ wird in Art. 4 Nr. 5 definiert als „die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzliche Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.“

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