Hinweisgebersysteme. Martin Walter
8/2015, S. 1168
Livschitz Datenschutz in Compliance und Rechtsverfahren in: Passadelis/Rosenthal/Thür (Hrsg.), Datenschutzrecht – Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, 2015, S. 613
Locher Whistleblowing durch Staatsangestellte: datenschutzrechtliche Voraussetzungen der Offenlegung von Missständen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, Digma 1/2016, S. 26
Maurer-Lambrou/Blechta Basler Kommentar BSK, Datenschutzgesetz (DSG) / Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), 2014 (zit.: Maurer-Lambrou/Blechta/Bearbeiter)
Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Mit neuem Firmen- und künftigem Handelsregisterrecht und unter Einbezug der Aktienrechtsreform, 12. Aufl. 2018
Niggli/Wiprächtiger Basler Kommentar BSK, Strafrecht I, Art 1-110 StGB/JStG, 3. Aufl. 2013 (zit.: Niggli/Wiprächtiger/Bearbeiter 3. Aufl.)
dies. Basler Kommentar BSK, Strafrecht, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 (zit.: Niggli/Wiprächtiger/Bearbeiter)
OECD Anti-Bribery Convention, Phase 4 Report: Switzerland, 2018
Rieder Whistleblowing als interne Risikokommunikation – Ausgestaltung eines unternehmensinternen Whistleblowing-Systems aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht in Müller/Geiser (Hrsg.), Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen RiU Band 2, 2013
Rosenthal/Jöhri Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, 2. Aufl. 2018 (zit.: Rosenthal/Jöhri/Bearbeiter)
Rotz Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Compliance Officers einer Bank – unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Bestimmungen des Finanzmarktrechts, 2019
Rudolph Interne Untersuchungen: Spannungsfelder aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ/RSJ 16-17/2018, S. 385
Sethe/Andreotti Compliance und Verantwortlichkeit in: Isler/Sethe (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, 2016, S. 85
Strasser Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensjuristen einer Schweizer Bank in: Von und zu Liechtenstein/Monti/Vesterdorf/Westbrook/Wildhaber (Hrsg.), Economic Law and Justice in Times of Globalisation – Wirtschaftsrecht und Justiz in Zeiten der Globalisierung, FS für Carl Baudenbacher, 2007, S. 749
Streiff/von Kaenel/Rudolph Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012 (zit.: Streiff/von Kaenel/Rudolph/Bearbeiter)
Stubben/Welch Evidence on the Use and Efficacy of Internal Whistleblowing Systems, Journal of Accounting Research, 2/2020, S. 473
dies. Research: Whistleblowers Are a Sign of Healthy Companies, Harvard Business Review, 14.11.2018
Trechsel/Pieth Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 (zit.: Trechsel/Pieth/Bearbeiter)
Vasella Whistleblowing-Systeme im Konzern, Digma 2/2016, S. 76
Watter/Vogt/Bauer/Winzeler Basler Kommentar BSK, Bankengesetz (BankG), 2. Aufl. 2013 (zit.: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler/Bearbeiter)
Widmer-Lüchinger/Oser Basler Kommentar BSK, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020 (zit.: Widmer-Lüchinger/Oser/Bearbeiter)
1. Kapitel Einführung
Inhaltsverzeichnis
I. Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt
II. Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation
III. EU-Hinweisgeberrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz
IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung
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Der Umgang mit Hinweisgebern wird seit jeher kontrovers diskutiert. Gerade in Deutschland ist dieses Thema historisch vorbelastet. In den letzten Jahren hat allerdings eine deutlich wahrnehmbare Veränderung stattgefunden. Wurden Hinweisgeber früher häufig noch als Spitzel oder Denunzianten angesehen, verändert sich die öffentliche Wahrnehmung dahingehend, dass Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass Missstände in der Zivilgesellschaft, Wirtschaft oder Politik öffentlich gemacht und so adressiert werden.
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Dazu beigetragen haben spektakuläre Fälle wie die von Edward Snowden, Chelsea Manning, den Paradise und Panama Papers, Luxleaks oder Football Leaks. Mal ging es um umfassende Überwachung durch Geheimdienste oder Verbrechen von Militärs, mal um Steuerhinterziehung durch betuchte Bürger aus aller Herren Länder. Wenn sich Hinweisgeber gutgläubig verhalten, kann nicht überschätzt werden, welchen Beitrag sie leisten können, damit Fehlverhalten in der Gesellschaft oder – insoweit das Thema dieses Buches – in einem Unternehmen erkannt und abgestellt wird.
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Zwar kann auch das beste Compliance-Programm nicht jede kriminell-kreative Idee Einzelner unterbinden. Wenn aber Personen, die im Begriff sind, die Regeln zu brechen, zu umgehen oder dies bereits getan haben, befürchten müssen, dass ihr Verhalten ans Licht kommen, hält es den ein oder anderen möglicherweise von einem Fehltritt ab, wenn die greifbare Möglichkeit der Aufdeckung durch einen Hinweisgeber besteht. Dementsprechend wird ein Hinweisgebersystem inzwischen auch im deutschsprachigen Raum als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance Management Systems angesehen.[1] Die Bedeutung von Hinweisgebersystemen wird nicht zuletzt aufgrund der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[2] (kurz „EU-Hinweisgeberrichtlinie“), künftig deutlich zunehmen. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und muss vom Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden.[3] In Deutschland wird dies durch das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) erfolgen.
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Der Vorteil von Hinweisgebersystemen gegenüber anderen Kontrollmechanismen wie Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Schulungen ist, dass ein Hinweisgebersystem „bottom up“ funktioniert. Das bedeutet, nicht die Compliance-Abteilung selbst entscheidet zentral, welche Themen für die Mitarbeiter und die Organisation relevant sind, sondern die Mitarbeiter entscheiden zu einem gewissen Teil selbst, welche Themen mit dem jeweiligen Rechtsempfinden nicht im Einklang stehen. Dabei können auch regionale und kulturelle Unterschiede eine Rolle spielen.
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Natürlich haben einige Hinweisgeber ihre eigene Agenda und verfolgen möglicherweise primär egoistische Ziele. An dieser Stelle setzt aber die Verantwortung der zuständigen Personen im Unternehmen ein, Prozesse zu entwickeln, um falsche Hinweise oder fehlgeleitete Motive zu erkennen und von den wichtigen Details zu trennen. Derartige globale Konzepte in einer lebenden Organisation wie einem Unternehmen sind nicht einfach zu implementieren und zu steuern. Mit der nötigen Aufmerksamkeit für die Prozesse und deren kontinuierliche Anpassung, kann jedes Unternehmen über das Hinweisgebersystem einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter an die geltenden Gesetze halten und zugleich eine Arbeitsumgebung schaffen, in der sich alle Unternehmensangehörige sicher und wohl fühlen.
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Die Schwierigkeit liegt in