Hinweisgebersysteme. Martin Walter

Hinweisgebersysteme - Martin Walter


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eines Hinweisgebersystems für die Unternehmenskultur und die Effektivität des Compliance-Programms ist. Möglicherweise hat auch der ein oder andere Entscheider noch eine Leiche im Keller, die er lieber begraben lassen möchte. Positive Änderungen des Verhaltens oder der Kultur können in einem Unternehmen aber nur durch Offenheit und Transparenz herbeigeführt werden.[4] Das gilt für technische Fehler genauso wie für Korruption oder Kartellabsprachen oder die Sicherheit am Arbeitsplatz inklusive dem Schutz vor sexuellen Übergriffen oder unangebrachtem Verhalten. Wer ein Unternehmen betreibt oder leitet, hat sowohl die gesellschaftliche als auch die rechtliche Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mitarbeiter in dem Unternehmen sicher und wohl fühlen und die Gesellschaft und Kunden nicht durch Fehlverhalten aus dem Unternehmen heraus geschädigt werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu statt vieler Hauschka/Moosmayer/Lösler/Buchert Corporate Compliance, § 42 Rn. 62 ff.

       [2]

      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

       [3]

      Zu den Einzelheiten vgl. etwa Dilling CCZ 2019, 214; Erlebach CB 2020, 284; Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann/Götz Compliance aktuell, Fach 2102.

       [4]

      Vgl. dazu auch Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann/Götz Compliance aktuell, Fach 2102 Rn. 5.

      1. Kapitel Einführung › I. Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

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      Hinweisgebersysteme beinhalten Verfahren und Prozesse zum „Whistleblowing“. Für diesen Begriff gibt es bisher keine einheitliche, allgemein anerkannte Definition. Die im anglo-amerikanischen Raum gebräuchlichste Definition liefern Miceli/Near Journal of Business Ethics 1995, Vol. 4, No. 1, S. 1: „The disclosure by organization members (former or current) of illegal, immoral or illegitimate practices under the control of their employers, to persons or organizations that may be able to effect action“. Übertragen ins Deutsche kann der Begriff „Whistleblowing“ daher – verkürzt – als „Aufdeckung von Missständen“ umschrieben werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      So ist etwa auch in der EU-Hinweisgeberrichtline durchgängig vom „Hinweisgeber“ die Rede.

       [2]

      Gem. Art. 5 Ziff. 4 EU-Hinweisgeberrichtlinie ist eine „interne Meldung“ die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Sektors.

       [3]

      Gem. Art. 5 Ziff. 5 EU-Hinweisgeberrichtlinie ist eine „externe Meldung“ die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständigen Behörden.

       [4]

      Mahnhold NZA 2008, 737; vgl. auch Eufinger NZA 2017, 619, Johnson CCZ 2019, 66.

       [5]

      Vgl. hierzu auch IDW PS 980 A 17 „Compliance Programm“.

      1. Kapitel Einführung › II. Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation

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