Hinweisgebersysteme. Martin Walter

Hinweisgebersysteme - Martin Walter


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(Art. 20) sowie Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien (Art. 21) enthalten. Zu den Unterstützungsmaßnahmen insbesondere ein einfacher und kostenloser Zugang zu umfassender sowie unabhängiger Information und Beratung über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien.[4] Dem praxisrelevanten Umstand, dass etwaige Repressalien gegenüber Hinweisgebern jedenfalls nicht offenkundig aufgrund eines Hinweises erfolgen, sondern für eine insoweit nachteilhafte Behandlung andere – oftmals nur vermeintlich bestehende – Gründe bemüht werden, soll durch eine in Art. 21 Abs. 5 EU-Hinweisgeberrichtlinie vorgesehene weitreichende prozessuale Beweislastumkehr Rechnung getragen werden. Danach wird in Verfahren vor einem Gericht oder einer anderen Behörde, die sich auf eine vom Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. In diesen Fällen obliegt es der Person, welche die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.[5]

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      Anmerkungen

       [1]

      KOM (2018) 218 endgültig.

       [2]

      KOM (2018) 214 endgültig.

       [3]

      Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [4]

      Vgl. Art. 20 Abs. 1 lit a) EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [5]

      Vgl. ausführlich zur Beweislastumkehr etwa Johnson CCZ 2019, 66.

       [6]

      Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 26.11.2020.

       [7]

      Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 30.

       [8]

      Vgl. hierzu Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 30.

       [9]

      Art. 6 Abs. 1 lit. a) der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [10]

      Siehe hierzu auch Erwägungsgrund Nr. 32 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [11]

      Vgl. Art. 23 Abs. 2 der EU-Hinweisgeberrichtlinie.

       [12]

      Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31. Siehe Rn. 3.

      1. Kapitel Einführung › IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung

IV.
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