Internationales Strafrecht. Robert Esser

Internationales Strafrecht - Robert Esser


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Rechts berufen hat.[43] Dabei scheint die GK davon auszugehen, dass sich der Bf. auch auf einen bestimmten Artikel beruft. Die Rüge der Sache nach genügt demgegenüber wohl nicht (mehr).[44]

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      Ein Verbot der reformatio in peius gibt es im Verfahren vor der GK nicht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Verweisung vom Vertragsstaat oder von dem Bf. beantragt wird. Auch eine Beschränkung der Verweisung ist nicht möglich. Eine Verweisung zu beantragen, kann also auch dazu führen, dass ein bereits erzielter Erfolg wieder zunichte gemacht wird.

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      Dieses Urteil ist endgültig (Art. 44 Abs. 1 EMRK). Auf das Verfahren sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Rule 71 Abs. 1). Auch die GK kann eine Beschwerde, die sie für unzulässig hält, zurückweisen (Art. 35 Abs. 4 EMRK).

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      Der Gerichtshof kann eine Beschwerde jederzeit in seinem Register streichen,

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      Ein fehlendes Interesse an der Weiterverfolgung der Beschwerde hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen von Seiten des Bf. längere Zeit keine Reaktion auf Schreiben der Kanzlei erfolgt war. Üblicherweise erhält der Bf. vor der Entscheidung über die Streichung der Beschwerde einen entsprechenden schriftlichen Hinweis, sollte sich darauf aber nicht verlassen. Für einen nicht mehr tolerablen Zeitraum mangelnder Aktivität gibt es keine eindeutigen Grenzen, auch nicht in § 17 PD-I, der die Streichung bei Untätigkeit androht.

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      Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht durch Urteil (Rule 43 Abs. 3 Satz 3), das dem Ministerkomitee des Europarates übermittelt wird, sobald es endgültig ist (Art. 44 Abs. 2 EMRK), damit dieser die Erfüllung der Verpflichtungen überwachen kann (Art. 46 Abs. 2 EMRK), die der beklagte Vertragsstaat als Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit eingegangen ist (Rule 43 Abs. 3 Satz 4).

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      Gegen die Entscheidung, eine Beschwerde aus dem Register zu streichen, kann der Bf. binnen drei Monaten deren Verweisung an die GK beantragen, sofern sie als Urteil ergeht (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Der Gerichtshof selbst kann jederzeit – d.h. auch nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist – die Wiedereintragung der Beschwerde in das Register beschließen (restoration to the list), wenn er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält (Art. 37 Abs. 2 EMRK; Rule 43 Abs. 5).

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      Hinweis

      Einen – allerdings weder in der EMRK noch in den Rules of Court vorgesehenen – Antrag auf Wiedereintragung der Beschwerde (restoration to the list) sollte der Bf. unmittelbar bei der mit der Sache zuletzt befassten Kammer stellen und dabei darlegen, dass ihm kein Verstoß gegen die bei der Weiterverfolgung der erhobenen Beschwerde gebotene Sorgfalt (diligence expected) anzulasten ist.

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      Aus dem vorher Gesagten lässt sich entnehmen, dass nicht vorab für zulässig erklärte Beschwerden durch eine Entscheidung aus dem Register gestrichen werden. Damit ist eine Überwachung durch das Ministerkomitee ausgeschlossen, was in der Regel auch überflüssig erscheint. Nicht überflüssig ist die Überwachung allerdings in der Konstellation der „unilateral declarations“, also solchen einseitigen Erklärungen und Zugeständnissen des beklagten Vertragsstaats im Rahmen der Vergleichsverhandlungen (Rn. 376), die der Gerichtshof als ausreichende Anerkennung und Ausgleich des Konventionsverstoßes erachtet. Auch im Falle eines solchen gescheiterten Vergleichs streicht der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register. Wenn eine Zulässigkeitsentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, müsste dies in Form einer Entscheidung erfolgen. Da aber eine Sonderregel wie Art. 39 Abs. 4 EMRK fehlt, wonach das Ministerkomitee ausnahmsweise auch dazu berufen ist, die Einhaltung einer Entscheidung zu überwachen, mit der eine Beschwerde aufgrund einer solchen einseitigen Erklärung aus dem Register gestrichen wird, kann die Erfüllung des Angebots, auf dessen Grundlage die Beschwerde von der Liste gestrichen wurde, nicht überwacht werden (siehe auch noch Rn. 378). Dem Bf. bleibt dann nur, die Wiederaufnahme ins Register zu beantragen.

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteC. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › III. Das Verfahren im Einzelnen

III. Das Verfahren im Einzelnen

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