Internationales Strafrecht. Robert Esser

Internationales Strafrecht - Robert Esser


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Abs. 4 lit. b). Als weiterer Grund für den Ausschluss eines Rechtsbeistands kommt die Abgabe unangemessener Erklärungen (inappropriate submissions) durch diesen in Betracht (Rule 44D). Gemeint sind ausfallende (abusive), unseriöse (frivolous), lästige (vexatious), irreführende (misleading) oder ausschweifende (prolix) Erklärungen. Nur wenn das konkrete (Fehl-)Verhalten des Rechtsbeistands es rechtfertigt, kann der Kammerpräsident (zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens) bestimmen, dass dieser den Bf. nicht mehr vertreten oder unterstützen darf. In diesem Fall muss sich der Bf. einen anderen Vertreter suchen (Rule 36 Abs. 4 lit. b), es sei denn ihm wird die Vertretung in eigener Person gestattet (s.o.).

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      Üblicherweise findet vor dem EGMR nur ein schriftliches Verfahren statt, in dessen Verlauf sich die Parteien mit Schriftsätzen innerhalb bestimmter Fristen zur Sache äußern können (zu den Fristen siehe schon oben Rn. 288 ff). Nach Zulassung der Beschwerde kann die Kammer

die Parteien auffordern, weitere Beweismittel vorzulegen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben (Rule 59 Abs. 1).

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      Ab diesem Zeitpunkt können die Verfahrensbeteiligten auch von sich aus (weitere) Erklärungen zur Begründetheit der Beschwerde bzw. Stellungnahmen zu Einlassungen der Gegenseite abgeben (Rule 59 Abs. 2).

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      Andererseits trifft auch den Bf. eine Pflicht, die Behandlung der Beschwerde durch den Gerichtshof effektiv zu fördern (Rule 44A). So kann die Kammer aus der Nichtvorlage von Beweismitteln oder sonstigem entscheidungserheblichem Material negative Schlüsse ziehen (Rule 44C Abs. 1).

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      Die allgemeinen formalen Anforderungen an schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof (PD-W) gelten auch für solche Schriftsätze, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingehen, nachdem dieser die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rn. 303). Siehe insoweit bereits Rn. 279 ff.

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      Bevor die Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist (Rule 54 Abs. 2 lit. b), muss der Bf. nicht notwendig die Amtssprachen (Englisch, Französisch) benutzen. Vielmehr kann er auch in einer der Amtssprachen eines Vertragsstaats kommunizieren (Rule 34 Abs. 1).

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      Nachdem die Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist, muss die Kommunikation mit dem Gerichtshof allerdings grundsätzlich in einer seiner beiden Amtssprachen geführt werden (Rule 34 Abs. 2). Das gilt insbesondere für Schriftsätze in Vorbereitung der späteren mündlichen Verhandlung. Der Kammerpräsident kann jedoch ausnahmsweise den weiteren Gebrauch der in der Beschwerdeschrift verwendeten (oder einer anderen) Sprache gestatten (Rule 34 Abs. 3 lit. a), wenn es sich dabei um die Sprache eines Vertragsstaates handelt. Für die notwendige Übersetzung von Schriftsätzen und mündlichen Erklärungen sorgt dann die Kanzlei. Der Gebrauch einer anderen Sprache kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bf. (teilweise) die für die Übersetzung anfallenden Kosten trägt (Rule 34 Abs. 3 lit. b, c). Diesbezüglich sollte eine frühzeitige Absprache mit dem Kammerpräsidenten erfolgen.

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      Die Kommunikation des Gerichtshofs mit dem Vertragsstaat und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen grundsätzlich in einer der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs (Rule 34 Abs. 4 lit. a). Der Kammerpräsident kann allerdings auch hier den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen. In diesem Fall muss die Vertragspartei für die Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in die englische oder französische Sprache sorgen bzw. – soweit die Übersetzungen durch die Kanzlei veranlasst werden – die hierfür anfallenden Kosten tragen. Gleiches gilt für die Übersetzung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung (Rule 34 Abs. 4 lit. b). Dasselbe gilt für Drittbeteiligte.

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      Neben der Feststellung eines eingetretenen Konventionsverstoßes kann der Gerichtshof in seinem das Verfahren abschließenden Urteil eine dem Bf. vom verurteilten Vertragsstaat zu gewährende gerechte Entschädigung festsetzen


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