Internationales Strafrecht. Robert Esser
Fall wird die Beschwerde in Form eines Urteils aus dem Register gestrichen (Rule 75 Abs. 4).
d) Durchsetzung der Zusagen einer gütlichen Einigung/einseitigen Erklärung
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Zahlt der Vertragsstaat die zugesagte Summe nicht, so kann nicht unmittelbar aus der Entscheidung des EGMR über die Streichung aus dem Register, in dem die Einigung enthalten ist, vollstreckt werden; sie stellt keinen Titel dar. Aus einer Entscheidung folgt zudem keine völkerrechtliche Pflicht, diese zu befolgen, anders als beim Urteil (siehe dazu noch Rn. 463 ff.). Der Bf. kann aber einen Amtshaftungsanspruch anhängig machen (siehe dazu Rn. 520). Es bleibt dem Bf. nur die Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Register zu beantragen; dasselbe gilt für die Nichterfüllung von Zusagen im Rahmen einer einseitigen Erklärung.
3. Gewährung einer Verfahrenshilfe
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Für die anwaltliche Beratung vor bzw. bei der Erhebung einer Individualbeschwerde zum EGMR ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe (VH) im deutschen Recht nicht vorgesehen. Auch der Gerichtshof selbst wird in diesem vorprozessualen Stadium keine finanzielle Unterstützung (legal aid) bewilligen.[79] Der Präsident der mit der Beschwerde befassten Kammer kann dem Bf. auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine finanzielle Unterstützung (VH) erst bewilligen,
• | sobald die Beschwerde dem Vertragsstaat zur Stellungnahme weitergeleitet worden ist (Rule 54 Abs. 2 lit. b) und dieser sich zur Zulässigkeit geäußert oder die ihm zur Stellungnahme gesetzte Frist hat verstreichen lassen, |
• | die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist und |
• | der Bf. nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen (Rules 100 ff.). |
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Zur Feststellung seiner Mittellosigkeit wird der Bf. aufgefordert, ein ihm bei der Kanzlei anzuforderndes Erklärungsformular (form of declaration) auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen hervorgehen, insbesondere solche gegenüber Unterhaltsberechtigten (Rule 102 Abs. 1 Satz 1).
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Diese Erklärung und die in ihr enthaltenen Vermögenspositionen sollten von der oder den jeweils zuständigen nationalen Stellen bestätigt sein (Rule 102 Abs. 1 Satz 2).[80] Zu dieser Erklärung des Bf. kann der betroffene Vertragsstaat Stellung nehmen (Rule 102 Abs. 2). Erst dann trifft der Kammerpräsident eine Entscheidung über die Gewährung der VH (Rule 102 Abs. 3 Satz 1).
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Die VH umfasst die Honorare[81] für einen oder mehrere Verfahrensbevollmächtigte nach Rule 36 Abs. 4[82], die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen, die dem Bf. oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen (Rule 103). Derzeit besteht die durch den Gerichtshof gewährte Verfahrenshilfe aus einer Pauschale in Höhe von 850 € für das gesamte schriftliche Verfahren nach der Zustellung.[83]
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Die Bewilligung der VH für das Verfahren vor der Kammer gilt auch im Verfahren vor der Großen Kammer, wenn die Voraussetzungen ihrer Bewilligung auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen. Die VH wird aus dem Budget des Gerichtshofs finanziert (siehe Art. 50 EMRK) und an den Bf. ausgezahlt. Eine Auszahlung direkt an den Verteidiger ist ebenfalls möglich (vgl. Rule 103 Abs. 1).
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Das am 25.4.2013 in Kraft getretene EGMRKHG[84] enthält Regelungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe für Drittbetroffene, im Strafrecht also in erster Linie für Personen, die dem nationalen Strafverfahren als Nebenkläger beigetreten waren, im Übrigen vor allem für die sog. „multipolaren Grundrechtsverhältnisse“ (BVerfG), etwa in Verfahren der Presseberichterstattung.
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Vor dem Inkrafttreten des EGMRKHG hing eine Drittbeteiligung weitgehend von der finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person ab; die Neuregelung bezweckt daher, dass diese Schutzlücke geschlossen wird. Der Drittbetroffene erhält nunmehr Kostenhilfe aus der Bundeskasse; die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach der EGMR-KEV.[85] Nach § 1 Abs. 2 EGMRKHG richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den dort aufgeführten Regelungen der ZPO zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei das Bundesamt für Justiz an die Stelle des Prozessgerichts tritt.
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Statthafter Rechtsbehelf gegen die Kostenhilfeentscheidung ist die sofortige Beschwerde, die gemäß § 4 Abs. 1 EGMRKHG binnen einer einmonatigen Notfrist einzulegen ist. Sofern das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das LG Bonn als (derzeit) zuständiges Gericht über die Beschwerde (vgl. § 4 Abs. 2 EGMRKHG).
4. Anordnung der obligatorischen Vertretung
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Ist der betroffenen Vertragspartei die Beschwerde zugestellt worden (notification/communication of the application; Rule 54 Abs. 2 lit. b), wird der Kammerpräsident regelmäßig die obligatorische Vertretung des Bf. anordnen (Rule 36 Abs. 2). Der Bf. muss aber spätestens in der mündlichen Verhandlung vertreten sein (Rule 36 Abs. 3). Ihm kann jedoch ausnahmsweise gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten,[86] falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen für die Vertretung fachlich geeigneten Person (Rule 36 Abs. 3).
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Der Verfahrensbevollmächtigte bzw. Vertreter des Bf. muss ab dem vom Kammerpräsidenten bestimmten Zeitpunkt ein in einem Vertragsstaat der EMRK zugelassener Rechtsbeistand sein, der über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EMRK verfügt (Rule 36 Abs. 4 lit. a). In Deutschland zählen dazu auf dem Gebiet des Strafrechts neben Rechtsanwälten auch Rechtslehrer an Hochschulen, letztere auch nach ihrer Emeritierung (§ 138 Abs. 1 StPO).[87] In Deutschland wohnhafte Bf. können sich ebenso durch einen in einem anderen europäischen Vertragsstaat nieder- und (berufsmäßig) zugelassenen Rechtsbeistand vertreten lassen. Dessen Zulassungs- und Wohnsitzstaat müssen nicht identisch sein.
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Neben Rechtsanwälten und sonstigen nach dem Recht eines Vertragsstaates als Rechtsbeistand zugelassenen Personen kann der Kammerpräsident im späteren Verfahren auch andere Personen als Rechtsbeistand zulassen[88] (Rule 36 Abs. 4 lit. a, z.B. Lehrbeauftragte).[89] Praktisch kommen aber als obligatorische Vertreter nur Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbaren Rechts- und Verfahrenskenntnissen in Betracht, die eine Amtssprache des Gerichtshofs mindestens passiv beherrschen. Letzteres gilt auch für den Bf., der seine Interessen selbst vertreten will. Der Kammerpräsident kann jedoch den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen (Rule 36 Abs. 5 lit. b; 34 Abs. 3).
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Der Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fachlicher oder sprachlicher Mängel