Internationales Strafrecht. Robert Esser

Internationales Strafrecht - Robert Esser


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Fall wird die Beschwerde in Form eines Urteils aus dem Register gestrichen (Rule 75 Abs. 4).

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      Zahlt der Vertragsstaat die zugesagte Summe nicht, so kann nicht unmittelbar aus der Entscheidung des EGMR über die Streichung aus dem Register, in dem die Einigung enthalten ist, vollstreckt werden; sie stellt keinen Titel dar. Aus einer Entscheidung folgt zudem keine völkerrechtliche Pflicht, diese zu befolgen, anders als beim Urteil (siehe dazu noch Rn. 463 ff.). Der Bf. kann aber einen Amtshaftungsanspruch anhängig machen (siehe dazu Rn. 520). Es bleibt dem Bf. nur die Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Register zu beantragen; dasselbe gilt für die Nichterfüllung von Zusagen im Rahmen einer einseitigen Erklärung.

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sobald die Beschwerde dem Vertragsstaat zur Stellungnahme weitergeleitet worden ist (Rule 54 Abs. 2 lit. b) und dieser sich zur Zulässigkeit geäußert oder die ihm zur Stellungnahme gesetzte Frist hat verstreichen lassen,
die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist und
der Bf. nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen (Rules 100 ff.).

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      Zur Feststellung seiner Mittellosigkeit wird der Bf. aufgefordert, ein ihm bei der Kanzlei anzuforderndes Erklärungsformular (form of declaration) auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen hervorgehen, insbesondere solche gegenüber Unterhaltsberechtigten (Rule 102 Abs. 1 Satz 1).

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      Die Bewilligung der VH für das Verfahren vor der Kammer gilt auch im Verfahren vor der Großen Kammer, wenn die Voraussetzungen ihrer Bewilligung auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen. Die VH wird aus dem Budget des Gerichtshofs finanziert (siehe Art. 50 EMRK) und an den Bf. ausgezahlt. Eine Auszahlung direkt an den Verteidiger ist ebenfalls möglich (vgl. Rule 103 Abs. 1).

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      Statthafter Rechtsbehelf gegen die Kostenhilfeentscheidung ist die sofortige Beschwerde, die gemäß § 4 Abs. 1 EGMRKHG binnen einer einmonatigen Notfrist einzulegen ist. Sofern das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das LG Bonn als (derzeit) zuständiges Gericht über die Beschwerde (vgl. § 4 Abs. 2 EGMRKHG).

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      Der Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fachlicher oder sprachlicher Mängel


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