Internationales Strafrecht. Robert Esser

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[85]

      EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsverordnung v. 15.8.2013, BGBl. I 2013, 3272; vgl. die Kritik der BRAK an dem festgelegten Höchstsatz von 850 € in der Stellungnahme Nr. 15/2013 (S. 2 f.), abrufbar unter http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/juli/stellungnahme-der-brak-2013-15.pdf.

       [86]

      Siehe etwa EGMR H.W. v. Deutschland, Urt. v. 19.9.2013, Nr. 17167/11, § 2.

       [87]

      Zu den Rechtslehrern i.S.v. § 138 Abs. 1 StPO zählen auch Fachhochschullehrer (BGH NJW 2003, 3573); Personen, die nicht „sicher“ unter die Vorschrift des § 138 Abs. 1 StPO fallen, können als andere Person i.S.v. Rule 36 Abs. 4 lit. a ihre Zulassung als Vertreter beantragen, müssen dies aber nicht förmlich tun; vgl. hierzu: EGMR Reuther v. Deutschland, Entsch. v. 5.6.2003, Nr. 74789/01 (Kostenvorschuss beim BayVerfGH). Es genügt zunächst einmal die Beifügung einer entsprechenden Vollmacht. Falls es Zweifel an der fachlichen oder sprachlichen Qualifikation des Vertreters (die Erfüllung beider Anforderungen sollte aus der Vollmacht hervorgehen) gibt, wird sich die Kanzlei des Gerichtshofs an den Bf. bzw. den Verfahrensbevollmächtigen wenden. Zudem werden Universitätsprofessoren für juristische Fächer regelmäßig ohne Einschränkungen als Vertreter akzeptiert, vgl. Grabenwarter/Pabel § 11, 1.

       [88]

      Rule 35 sieht vor, dass ein Staat als Beschwerdegegner durch Verfahrensbevollmächtigte (agents) vertreten wird, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände (advocates) oder Berater (advisers) hinzuziehen können. Auch hier besteht also ein – wenn auch begrenztes – Betätigungsfeld für Rechtsanwälte.

       [89]

      Hierzu: Zum Begriff des Rechtslehrers: BVerwGE 52, 313 = NJW 1977, 1837; AG Essen-Borbeck VR 2009, 321 mit Anm. Deumeland.

       [90]

      Vgl. EGMR Grimalyo v. Ukraine, Entsch. v. 7.2.2006, Nr. 69364/01.

       [91]

      EGMR Poltoratskiy v. Ukraine, Urt. v. 29.4.2003, Nr. 38812/97 (Besichtigung eines Gefängnisses); Tanrikulu v. Türkei, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23763/94 (Entsendung einer Delegation in den Südosten der Türkei zur Aufklärung einer gewaltsamen Tötung).

       [92]

      EGMR Tanis u.a. v. Türkei, Urt. v. 2.8.2005, Nr. 65899/01, §§ 162 ff. (Verhinderung der Zeugeneinvernahme); Trubnikov v. Russland, Urt. v. 5.7.2005, Nr. 49790/99, §§ 55 ff. (Herausgabe Krankenakte); Akkum u.a. v. Türkei, Urt. v. 24.3.2005, Nr. 21894/93, §§ 185-190; Tahsin Acar v. Türkei, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 26307/95, §§ 249-256; Tekdag v. Türkei, Urt. v. 15.1.2004, Nr. 27699/95, §§ 57-61.

       [93]

      EGMR Aktas v. Türkei, Urt. v. 24.4.2003, Nr. 24351/94, §§ 272–277 (vermuteter Tod).

       [94]

      Das gilt auch für etwaige Anlagen zu den Erklärungen bzw. Schriftsätzen des Vertragsstaates (Rule 34 Abs. 4 lit. c) und Dokumente, auf die sich der Vertragsstaat in seinen Ausführungen bezieht.

       [95]

      EGMR Nasri v. Frankreich, Urt. v. 13.7.1995, Nr. 19465/92, § 49.

       [96]

      Eine frühere Antragstellung ist allerdings unschädlich.

       [97]

      Vgl. das vom Gerichtshof bereitgestellte Beschwerdeformular Nr. 69; im späteren förmlichen Antrag sind diese Angaben zu wiederholen.

       [98]

      Vgl. hierzu die einzelnen Schadenspositionen (Rn. 482).

       [99]

      Letzteres allerdings nur, wenn vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

       [100]

      Vgl. auch den Überblick bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 221.

       [101]

      EGMR Pisano v. Italien, 24.10.2002, Nr. 36732/97; Odièvre v. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98, § 22, NJW 2003, 2145.

       [102]

      EGMR Cisse v. Frankreich, 9.4.2002, Nr. 51346/99, § 32.

       [103]

      Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss klar erkennen lassen, ob die Öffentlichkeit insgesamt oder nur teilweise von der Anhörung ausgeschlossen werden soll (Rule 63 Abs. 3).

       [104]

      Die Ladung der Zeugen etc. erfolgt durch die Kanzlei (Rule A5 Abs. 1); vgl. dazu schon Rn. 411.

       [105]

      So bedeutet z.B. eine nicht effektive Untersuchung des Sachverhalts bei behaupteten Verstößen gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK einen eigenständigen Verstoß gegen diese Konventionsbestimmungen.

       [106]

      Beweiserhebungen durch eine Delegation werden wörtlich protokolliert (Rule A8).

       [107]

      EGMR (GK) Georgien v. Russland, Urt. v. 3.7.2014, Nr. 13255/07, §§ 105, 108; (GK) Janowiec u.a. v. Russland, Urt. v. 21.10.2013, Nr. 55508/07, §§ 211 ff.

       [108]

      Vgl. auch Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 129.

       [109]

      Anhörungen


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