Multilaterales Instrument. Florian Haase
Weg gebracht worden ist. Ist dies der Fall, greift Option C nicht ein, sodass es dann weiter darauf ankommt, ob eine Notifizierung nach Art 5 Abs 10 vorgenommen wurde. Falls ja, findet die von der Vertragspartei eines DBA gewählte Option Anwendung; falls nein, verbleibt es bei der entsprechenden DBA-Regelung. Ist kein Vorbehalt nach Art 5 Abs 9 hinsichtlich Option C erklärt oder keine entsprechende Notifizierung auf den Weg gebracht worden, ist ebenfalls zu klären, ob eine Notifizierung nach Art 5 Abs 10 vorgenommen wurde. Falls ja, findet die von der Vertragspartei eines DBA gewählte Option Anwendung; falls nein, verbleibt es bei der entsprechenden DBA-Regelung.
Multilateral Convention › Teil III Abkommensmissbrauch
Teil III Abkommensmissbrauch
Inhaltsverzeichnis
Artikel 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens
Artikel 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch
Artikel 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden
Artikel 9 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht
Artikel 10 Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten
Artikel 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen
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