Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten
die Entziehung der Konzession.[1098]
e) Disziplinarrechtliche Folgen
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Beamtenrechtlich können, wenn die Steuerhinterziehung als Dienstvergehen gewertet wird, Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten verhängt werden. Für Beamte des Bundes wird das Disziplinarrecht im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt, für Landesbeamte in den Disziplinargesetzen der Länder, die weitgehend die gleichen Regelungen wie das BDG enthalten und dem BeamtStG. Als Disziplinarmaßnahmen kommen gem. § 5 BDG (bzw. nach den landesrechtlichen Vorschriften) in Betracht: Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Zurückstufung (§ 9 BDG) und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Ruhestandsbeamten kann das Ruhegehalt gekürzt (§ 11 BDG) oder aberkannt werden (§ 12 BDG).
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Die disziplinarische Ahndung setzt ein Dienstvergehen voraus (§ 2 BDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BBG bzw. die entspr. Norm im Landesdisziplinargesetz i.V.m. § 47 BeamtStG). Unterschieden wird insoweit nach innerdienstlichen Pflichtverletzungen, die stets ein Dienstvergehen sind und außerdienstlichen Pflichtverletzungen, für die nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG hinzukommen muss, dass sie nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für Landesbeamte fordert § 47 BeamtStG, eine bedeutsame Beeinträchtigung des Vertrauens in einer für das Amt bedeutsamen Weise. Die Abgrenzung einer außerdienstlich begangenen von einer innerdienstlich begangenen Straftat richtet sich nach der „materiellen“ Dienstbezogenheit, d.h. danach, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt werden.[1099] Demnach begeht der Finanzbeamte eine außerdienstliche Pflichtverletzung, wenn er Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit nicht erklärt. Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt z.B. in der Anlegung von Steuerkonten für fiktive Steuerpflichtige und der anschließenden Festsetzung von Erstattungsbeträgen, um für sich oder einen Dritten Zahlungen zu erhalten.[1100]
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Auch eine durch einen Beamten außerdienstlich begangene Steuerhinterziehung kann ein Dienstvergehen sein, das Disziplinarmaßnahmen auslösen kann,[1101] wobei sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalles richtet.[1102] Nach der diziplinarrechtlichen Rspr. stellt die Steuerhinterziehung schon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch einen Finanzbeamten begangen wird.[1103] Das gilt selbst dann, wenn der Steuerschaden gering ist.[1104] Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder sind mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden, ist nach der Rspr. des BVerwG eine nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme erforderlich, also zumindest eine Dienstgradherabsetzung geboten, um den Beamten deutlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen.[1105] Ist der Hinterziehungsbetrag siebenstellig, kommt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.[1106]
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Die Disziplinargerichte sind an die Feststellungen eines Strafurteils grundsätzlich gebunden (§ 57 Abs. 1 BDG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften). Ein rechtskräftiger Freispruch entfaltet Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren (§ 14 BDG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften). Ist der Beamte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden oder ist das Verfahren endgültig nach § 153a StPO eingestellt worden, kommen daneben die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße oder Kürzung des Ruhegehalts nicht in Betracht (§ 14 Abs. 1 BDG). Eine Kürzung der Dienstbezüge bleibt möglich, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 BDG). Bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr durch Urteil eines deutschen Gerichts endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils automatisch (§§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die im Wege eines Strafbefehls erfolgte Verurteilung entfaltet hingegen keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren und führt zu keinem automatischen Verlust des Beamtenstatus.[1107] Nach Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige i.S.d. § 371 bleibt die disziplinarrechtliche Ahndung der dieser zugrunde liegenden Steuerhinterziehung möglich[1108] (siehe dazu auch § 371 Rn. 296 ff.) kann sich aber, wenn die Abgabe freiwillig erfolgt ist, mildernd auswirken.[1109]
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Bei Mitteilungen wegen Dienstvergehen durch Steuerhinterziehung ist das Steuergeheimnis zu beachten, wonach die Offenbarung entsprechender Kenntnisse eine Ermächtigung i.S.d. § 30 Abs. 4 AO voraussetzt.[1110] Geeignete gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen finden sich in § 49 BeamtStG und § 14 EGGVG.
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Für Dienstvergehen von Notaren regeln §§ 95 ff. BNotO das Disziplinarverfahren. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen nennt § 97 BNotO: Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Amt. Nach § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO gilt das BDG entspr., soweit in der BNotO nichts Abweichendes bestimmt ist.
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Für Bundesrichter gelten gem. § 46 DRiG die Vorschriften für Bundesbeamte entspr. soweit das DRiG nichts anderes bestimmt. Für Landesrichter gilt gem. § 71 DRiG das BeamtStG. In Disziplinarsachen betreffend Richter entscheiden Dienstgerichte (§§ 61 f., 77 f. DRiG). Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des BDG entspr. (§ 63 Abs. 1 DRiG). Das Dienstverhältnis endet, wenn ein Richter wegen Steuerhinterziehung oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird (§ 24 Nr. 1 DRiG; § 71 DRiG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
f) Zivilrechtliche Folgen
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Die zivilrechtliche Rspr. des BGH zur Nichtigkeit von Verträgen, die der Steuerhinterziehung dienen, unterscheidet nach der Art des Verstoßes. So betont der für Grundstückskaufverträge zuständige 5. Zivilsenat des BGH, dass die Absicht Steuern zu hinterziehen einen Vertrag nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein lässt, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäftes ist. Das sei nicht der Fall, wenn der Grundstückskaufvertrag zwar fehlerhafte Kaufpreisangaben enthält, die Begründung der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises aber ernstlich gewollt sind.[1111] Für Werkverträge mit einer Ohne-Rechnung-Abrede nimmt der 7. Zivilsenat an, dass diese Abrede nichtig sei. Die Nichtigkeit trete nur dann nicht ein, wenn angenommen werden könne, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insb. mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre.[1112] Damit deckt sich auch die Rspr. des 12. Zivilsenats für das Mietvertragsrecht.[1113] Im Einzelfall könne allerdings die Berufung auf die Nichtigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts gegen Treu und Glauben verstoßen, so dass der Vertrag im Ergebnis als wirksam zu behandeln sei.[1114] So kam der BGH etwa in einem Fall zu dem Ergebnis, der Vertragspartner könne sich nach Treu und Glauben zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufen, wenn er seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat.[1115]
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Inzwischen nimmt der 7. Senat die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB ohne den Umweg über § 139 BGB an, wenn mit der Ohne-Rechnung-Abrede gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wird.[1116]