Internal Investigations. Dennis Bock
Investigations, S. 26.
In diese Richtung auch Hauschka/Moosmayer/Lösler/Wessing § 46 Rn. 1.
Momsen ZIS 2011, 508.
Momsen ZIS 2011, 508; ähnlich Bock ZIS 2009, 68; Klindt NJW 2006, 3399; Theile StV 2011, 381.
Momsen ZIS 2011, 508.
Momsen ZIS 2011, 508.
Dazu eingehend Momsen ZIS 2011, 509 ff.
Momsen ZIS 2011, 509; ferner MAH-Strafverteidigung/Bosbach § 55 Rn. 74.
Diller DB 2004, 313; zu den Auskunftspflichten ferner Böhm WM 2009, 1924 f.
Grützner/Jakob 2010, S. 45; Momsen ZIS 2011, 509.
Momsen ZIS 2011, 509.
Gleiches gilt für sog. Watch-Lists, die eine Zusammenstellung compliance-relevanter Informationen enthalten und ein Kontrollelement zur Chinese Wall bilden.
Vgl. www.inece.org/princips/ch6.pdf; Momsen ZIS 2011, 509.
Momsen ZIS 2011, 509.
Grützner/Jakob 2010, S. 155 f.; Momsen ZIS 2011, 509.
Siehe Momsen ZIS 2011, 509.
Momsen ZIS 2011, 509.
Das deutet von Hehn Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15 an, wenn er darauf verweist, dass das eigentliche Ziel darin besteht, „Compliance im gesamten Unternehmen sicherzustellen“; ähnlich Momsen ZIS 2011, 509; ferner Schneider NZG 2010, 1201, nach dem investigative Maßnahmen („Internal Investigation“) ein notwendiger Bestandteil guter Compliance sind. Schneider verwendet den Begriff der Compliance hier offensichtlich synonym mit dem Terminus der Corporate Governance. Denn Schneider definiert „Investigative Maßnahmen“ als „alle Maßnahmen der Unternehmensleitung und der zuständigen Compliance-Funktion zur Nachforschung, ob erstens sichergestellt ist, dass sich die Mitarbeiter gegenwärtig und künftig rechtmäßig verhalten und/oder ob zweitens Mitarbeiter sich in der zurückliegenden Zeit rechtswidrig oder pflichtwidrig verhalten haben.“ Entsprechend sei zu unterscheiden zwischen „präventiven Compliance-Nachforschungen“ und „repressiven Compliance-Nachforschungen“.
So von Hehn Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15 für das US-amerikanische Recht.
Bzw. beeinflussen sich beide Bereiche gegenseitig, siehe Inderst/Bannenberg/Poppe/Schwenker 4. Kap. Rn. 200 f.
Vgl. Bock ZIS 2009, 77.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 1. Kapitel Internal Investigations: Definition und rechtstatsächliche Erkenntnisse zu internen Ermittlungen in Unternehmen › IV. Kriminologisch-rechtstatsächliche Erkenntnisse
a) Vorhandener Datenbestand
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Die vorhandenen Erkenntnisse zur statistischen Häufigkeit und den Einsatzbereichen unternehmensinterner Ermittlungen sind nach wie vor fragmentarisch. Genauestens Buch führen müssen freilich die zu den Untersuchungen mandatierten externen Ermittler – die allerdings aus standesrechtlichen Gründen[1] keine detaillierten Informationen über Internal Investigations offenlegen (dürfen).[2] Diesbezügliches Datenmaterial findet sich somit vor allem in Studien, die von den als externe Berater hinzugezogenen Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkanzleien durchgeführt werden.[3] Als unmittelbare Datenquellen kommen nur Informationen in Betracht, welche die ermittelnden Unternehmen selbst zur Verfügung stellen, die freilich im Bezug auf Details zu den Untersuchungen wenig aussagekräftig sind; stattdessen finden sich hier lediglich Hinweise auf die Einbettung von Internal Investigations in das bestehende Corporate-Governance-System.[4]
b) Statistischer Umfang
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Art und Umfang der Corporate Governance, insbesondere die Compliance-Organisation, hängen ab von der Größe des Unternehmens, der vorhandenen Unternehmenskultur, der Branche oder ähnlichen Faktoren; bei Aktiengesellschaften stehen sie im Ermessen des Vorstands.[5] Dies gilt freilich auch für Internal Investigations. Aus den USA ist bekannt, dass dort schon im Jahr 2008 die Hälfte aller US-amerikanischen Kapitalgesellschaften wenigstens eine (in ihrem Umfang und ihrem Ziel aber nicht näher spezifizierte) Internal Investigation unternahm[6] – wobei freilich schwer überprüfbar bleibt, welchen Einfluss allgemeine Verzerrungsfaktoren (abweichendes Begriffsverständnis aufgrund der besonderen Rolle der SEC?) auf dieses Ergebnis genommen haben. Für die Bundesrepublik Deutschland sind solche absoluten Zahlen schon aufgrund der schwachen Datenlage nicht ersichtlich. Jedenfalls aber binden sämtliche der 20 im Jahr 2014 umsatzstärksten deutschen Unternehmen Systeme zur Durchführung von Internal Investigations – zumeist ausdrücklich unter Hinzuziehung externer Ermittler – in die Strukturen ihrer Corporate Governance ein.[7] Zum Teil sind oder waren unternehmensinterne Ermittlungen dabei eine Reaktion auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. wurden jedenfalls zeitgleich oder unmittelbar im Anschluss an deren Beginn in die Wege geleitet. Weit überwiegend gehören